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§ 1
Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der
angemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten
Wohnraum bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des
Wohnungsbindungsgesetzes,
2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche für
steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum bei Anwendung
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemessene
Kaufpreis bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
zu berechnen ist.
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften
die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche
gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten
Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist.
Teil II
- Wirtschaftlichkeitsberechnung (§ 2 - § 39a)
Erster Abschnitt:
Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung (§
2 - § 4c)
§ 2
Gegenstand der Berechnung
(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durch eine Berechnung
(Wirtschaftlichkeitsberechnung) ermittelt. In ihr sind die laufenden
Aufwendungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüberzustellen.
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das Gebäude,
das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie ist für
eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen, wenn sie eine
Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit
von Gebäuden, die demselben Eigentümer gehören,
in örtlichem Zusammenhang stehen und deren Errichtung ein
einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist oder
zugrunde gelegt werden soll. Ob der Errichtung einer Mehrheit
von Gebäuden ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde
gelegt werden soll, bestimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle die Bewilligung
öffentlicher Mittel davon abhängig machen, daß
der Bauherr eine andere Bestimmung über den Gegenstand der
Berechnung trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der Weise aufgeteilt,
daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die demselben
Eigentümer gehören und in örtlichem Zusammenhang
stehen, so entsteht insoweit eine neue Wirtschaftseinheit.
(3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer dem
Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zugehörige
Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie das Baugrundstück
einzubeziehen. Das Baugrundstück besteht aus den überbauten
und den dazugehörigen Flächen, soweit sie einen angemessenen
Umfang nicht überschreiten; bei einer Kleinsiedlung gehört
auch die Landzulage dazu.
(4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlichkeitsberechnung
aufzustellen ist, noch anderen Raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung
unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Fünften
Abschnitts als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
oder mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen aufzustellen.
(5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
die nach der Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen
Gebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind,
für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen; Entsprechendes
gilt, wenn die Wirtschaftseinheit aufgeteilt werden soll und im
Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufgestellt werden.
Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind die
Vorschriften über die Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sinngemäß
anzuwenden, soweit nicht eine andere Aufteilung aus besonderen
Gründen angemessen ist; im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau bedarf die Wahl einer anderen Aufteilung
der Zustimmung der Bewilligungsstelle. Ist Wohnungseigentum an
den Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes
begründet, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend
Satz 2 für die einzelnen Wohnungen aufzustellen.
(6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
dürfen mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten
oder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten nachträglich
zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt werden, sofern
sie demselben Eigentümer gehören, in örtlichem
Zusammenhang stehen und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede
in ihrem Wohnwert aufweisen. Die Zusammenfassung bedarf der Zustimmung
der Bewilligungstelle. Sie darf nur erteilt werden, wenn öffentlich
geförderte Wohnungen in sämtlichen Gebäuden vorhanden
sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der Zusammenfassung
aufgestellt werden, sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel
und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die öffentlichen
Mittel gelten als für sämtliche öffentlich geförderten
Wohnungen der zusammengefaßten Wirtschaftseinheit bewilligt.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend im steuerbegünstigten oder
freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden ist. Anstelle der Zustimmung der Bewilligungsstelle
ist die Zustimmung des Darlehens- oder Zuschußgebers erforderlich.
(8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § l6 Abs. 2
oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere Wohnungen
eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit nicht mehr als
öffentlich gefördert, so bleibt für die übrigen
Wohnungen die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den
zulässigen Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel
und laufende Aufwendungen in der Weise maßgebend, wie sie
für alle bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit maßgebend
gewesen wäre.
§ 3
Gliederung der Berechnung
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
2. die Berechnung der Gesamtkosten,
3. den Finanzierungsplan,
4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.
§ 4 Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung
der Berechnung
(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
zugrunde zu legen, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach
den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung
öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich die Verhältnisse
bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert,
so kann die Bewilligungsstelle der Bewilligung die geänderten
Verhältnisse zugrunde legen; sie hat sie zugrunde zu legen,
wenn der Bauherr es beantragt.
(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung
oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel,
so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen
aufzustellen, die der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung
zugrunde gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist,
ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen
aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel
bestanden haben.
(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
oder eine Berechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde
gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den
Verhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen
Mittel bestanden haben.
(4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung
nach den Verhältnissen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.
§ 4a
Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der
Berechnung
(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
der Bewilligung öffentlicher Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
zugrunde gelegt worden, so sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel
oder laufenden Aufwendungen, die bei der Bewilligung auf Grund
dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind, in eine spätere
Wirtschaftlichkeitsberechnung zu übernehmen, es sei denn,
daß
1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel
geändert haben und ein anderer Ansatz in dieser Verordnung
vorgeschrieben ist oder
2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauliche
Änderungen vorgenommen worden sind und ein anderer Ansatz
in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder
3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringerer Höhe,
als in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist, in
Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder auf ihren Ansatz
ganz oder teilweise verzichtet worden ist oder
4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach dieser Verordnung
nicht mehr oder nur in geringerer Höhe zulässig ist.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamtkosten
und die Finanzierungsmittel unverändert. Nummer 3 ist erst
nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit der Wohnungen
anzuwenden, es sei denn, daß eine kürzere Frist bei
der Bewilligung der öffentlichen Mittel vereinbart worden
ist.
(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung
oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel,
so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit bei der Bewilligung auf
Grund dieser Berechnung Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder
laufende Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im übrigen
gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
oder eine Berechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde
gelegt worden und haben sich die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel
oder laufenden Aufwendungen nach der Bewilligung der öffentlichen
Mittel geändert oder sind danach bauliche Änderungen
vorgenommen worden, so dürfen diese Änderungen nur berücksichtigt
werden, soweit es sich bei entsprechender Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung, die die Änderung von Gesamtkosten, Finanzierungsmitteln
oder laufenden Aufwendungen oder die bauliche Änderungen
zum Gegenstand haben, ergibt.
(4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau die Gesamtkosten,
Finanzierungsmittel oder laufenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit
geändert oder sind bauliche Änderungen vorgenommen worden,
so dürfen diese Änderungen nur berücksichtigt werden,
soweit es in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen
ist.
(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse
nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, bleiben die Verhältnisse
im Zeitpunkt nach § 4 maßgebend.
§ 4b
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit
Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert
ist
(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte
Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen
nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert
worden sind, zu berechnen, so sind die Vorschriften für öffentlich
geförderte Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden
Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen
zugrunde zu legen.
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen auch mit einem
Darlehen oder einem Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden, so sind die Vorschriften für steuerbegünstigte
Wohnungen mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und
§ 20 Abs. 3 anzuwenden.
§ 4c
Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den Gesamtkosten
Ist in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der angemessene
Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vorschriften der §§
4 und 4a bei der Ermittlung der Gesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks
oder der Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus §
54a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
oder aus § 14 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung
zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt.
Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten des Baugrundstücks
und die Baukosten nach den §§ 5 bis 11a zu ermitteln.
Zweiter Abschnitt:
Berechnung der Gesamtkosten (§ 5 - § 11a)
§ 5
Gliederung der Gesamtkosten 1)
(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrundstücks und
die Baukosten.
(2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des Baugrundstücks,
die Erwerbskosten und die Erschließungskosten. Kosten, die
im Zusammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden
freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung
oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, gehören zu den
Erwerbskosten, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei obliegenden
Verwaltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück sind Kosten
des Baugrundstücks nur die dem Erbbauberechtigten entstehenden
Erwerbs- und Erschließungskosten; zu den Erwerbskosten des
Erbbaurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbauberechtigte
einmalig für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts
zu entrichten hat, soweit es angemessen ist.
(3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die Kosten der
Außenanlagen, die Baunebenkosten, die Kosten besonderer
Betriebseinrichtungen sowie die Kosten des Gerätes und sonstiger
Wirtschaftsausstattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäudeteile
angesetzt, so ist er unter den Baukosten gesondert auszuweisen.
(4) Baunebenkosten sind
1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,
2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen
bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens,
3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung und
Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht Erwerbskosten
sind,
4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, die Kosten
der Zwischenfinanzierung und, soweit sie auf die Bauzeit fallen,
die Kapitalkosten und die Steuerbelastungen des Baugrundstücks,
5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und Zuschüssen
zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten
und Bewirtschaftungskosten,
6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durchführung
des Bauvorhabens.
(5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser Verordnung
beigefügte Anlage 1 "Aufstellung der Gesamtkosten"
zugrunde zu legen.
§ 6
Kosten des Baugrundstücks
(1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens angesetzt
werden,
1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förderung
des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert überlassen worden
ist, der Kaufpreis,
2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Durchführung
des Bauvorhabens vom Bauherrn erworben worden ist, die Entschädigung,
3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach §
4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei denn,
daß er unangemessen hoch gewesen ist.
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 194 des Baugesetzbuchs.
Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen neben dem Verkehrswert
Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbelastungen
des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen, nicht angesetzt
werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87a
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf der Bauherr
den Wert des Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit
nicht mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber vertraglich ein
anderer Ansatz vereinbart ist.
(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf als Wert des
Baugrundstücks höchstens der Verkehrswert vergleichbarer
unbebauter Grundstücke für Wohngebäude in dem nach
§ 4 maßgebenden Zeitpunkt angesetzt werden. Der Wert
des Baugrundstücks darf nicht angesetzt werden beim Ausbau
durch Umbau einer Wohnung, deren Bau bereits mit öffentlichen
Mitteln oder mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden
ist.
(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4 maßgebenden
Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens die danach
zulässigen Preise zugrunde gelegt werden.
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen,
vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt werden,
soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen
sicher gerechnet werden kann.
(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
durchgeführt, so darf außer den Erschließungskosten
nur der Wert des nicht erschlossenen Baugrundstücks nach
Absatz 1 angesetzt werden. Ist die Erschließung bereits
vorher ganz oder teilweise durchgeführt worden, so kann der
Wert des ganz oder teilweise erschlossenen Baugrundstücks
nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein Ansatz von Erschließungskosten
insoweit unterbleibt.
(6) Liegt das Baugrundstück in dem nach § 4 maßgebenden
Zeitpunkt in einem nach dem Städtebauförderungsgesetz
oder dem Baugesetzbuch förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
Ersatzgebiet, Ergänzungsgebiet oder Entwicklungsbereich und
wird die Maßnahme nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt,
dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen
2, 4 und 5 als Wert des Baugrundstücks und an Stelle der
Erschließungskosten höchstens angesetzt werden
1. der Wert, der sich für das unbebaute Grundstück
ergeben würde, wenn eine Sanierung oder Entwicklung weder
beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, der Kaufpreis
für ein nach der förmlichen Festlegung erworbenes Grundstück,
soweit er zulässig gewesen ist, oder, wenn eine Umlegung
nach Maßgabe des § 16 des Städtebauförderungsgesetzes
oder des § 153 Abs. 5 des Baugesetzbuches durchgeführt
worden ist, der Verkehrswert, der der Zuteilung des Grundstücks
zugrunde gelegt worden ist.
2. der Ausgleichsbetrag, der für das Grundstück zu entrichten
ist,
3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag angerechnet wird.
soweit die Anrechnung nicht auf Umständen beruht, die in
dem nach Nummer 1 angesetzten Wert des Grundstücks berücksichtigt
sind.
§ 7
Baukosten
(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie tatsächlich
entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann
und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände,
bei wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsführung
gerechtfertigt sind. Kosten entstehen tatsächlich in der
Höhe, in der der Bauherr eine Vergütung für Bauleistungen
zu entrichten hat; ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht
nicht abgesetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die
Vorschriften der §§ 9 und 10 bleiben unberührt.
(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau
eines Gebäudes gehört zu den Baukosten auch der Wert
der verwendeten Gebäudeteile. Der Wert der verwendeten Gebäudeteile
ist mit dem Betrage anzusetzen, der einem Unternehmer für
die Bauleistungen im Rahmen der Kosten des Gebäudes zu entrichten
wäre, wenn an Stelle des Wiederaufbaus oder des Ausbaus ein
Neubau durchgeführt würde, abzüglich der Kosten
des Gebäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau
tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher gerechnet
werden kann. Bei der Ermittlung der Kosten eines vergleichbaren
Neubaues dürfen verwendete Gebäudeteile, die für
einen Neubau nicht erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt
werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der auf dem Grundstück
ruhenden Hypothekengewinnabgabe von dem nach den Sätzen 2
und 3 ermittelten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem
Betrag abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der Abgabeschulden
nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes für den Herabsetzungsstichtag
ergibt. § 6 Abs. 2 Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten
Gebäudeteile entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäudeteils und
Erweiterung darf der Wert der verwendeten Gebäudeteile nur
nach dem Fünften Abschnitt angesetzt werden.
§ 8
Baunebenkosten
(1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten,
Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen
bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die
damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden.
Als Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen
höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach
Absatz 2 ergeben. Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen
höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach
den Absätzen 3 bis 5 ergeben.
(2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten
der Architekten- und Ingenieurleistungen sind die Teile I bis
III und VII bis XII der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805, 3616) 2) in
der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Dabei dürfen
1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindestsätzen
der Honorartafel in den Honorarzonen der Teile II, VIII, X und
XII bis einschließlich Honorarzone III und der Teile IX
und XI bis einschließlich Honorarzone II,
2. die nachgewiesenen Nebenkosten und
3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiesenen Nebenkosten
fallende Umsatzsteuer
angesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für
andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit die
nach Satz 2 Nummer 1 zulässigen Ansätze den erforderlichen
Leistungen nicht gerecht werden. Die in Satz 3 bezeichneten Entgelte
dürfen nur angesetzt werden, soweit
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
die Bewilligungsstelle,
2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau,
der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist,
der Darlehns- oder Zuschußgeber
ihnen zugestimmt hat.
(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten
der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der Baukosten
ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr die Erschließung
auf eigene Rechnung durchführt, auch der Erschließungskosten
zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe
1. bis 127822,97 Euro einschließlich 3,40 vom Hundert,
2. bis 255645,94 Euro einschließlich 3,10 vom Hundert,
3. bis 511291,88 Euro einschließlich 2,80 vom Hundert,
4. bis 818067,01 Euro einschließlich 2,50 vom Hundert,
5. bis 1278229,70Euro einschließlich 2,20 vom Hundert,
6. bis 1789521,58 Euro einschließlich 1,90 vom Hundert,
7. bis 2556459,41 Euro einschließlich 1,60 vom Hundert,
8. bis 3579043,17 Euro einschließlich 1,30 vom Hundert,
9. über 3579043,17 Euro 1,00 vom Hundert.
Die Vomhundertsätze erhöhen sich
1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigenheimen,
Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sowie im Falle des Baues
von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,
2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung (§
5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,
3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens
mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden
ist,
4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder einer
eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe in Höhe von mehr
als 10 vom Hundert der Baukosten geleistet wird.
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern
2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden. Bei der Berechnung
des Höchstbetrages für die Kosten von Verwaltungsleistungen,
die bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6
erbracht werden, sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.
Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt werden.
(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach Absatz
3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem Vomhundertsatz
der entsprechenden Kostenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag
der vorangehenden Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz
3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen
des Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4c für Teile
einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt, so sind
für die Berechnung des Höchstbetrages nach den Absätzen
3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude zugrunde
zu legen; der Kostenansatz dient auch zur Deckung der Kosten der
dem Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung
obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei Eigentumswohnungen und
Kaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung der Kosten
der Verwaltungsleistungen die Kosten für die einzelnen Wohnungen
zugrunde zu legen.
(6) Der Kostensatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient auch
zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen, die der Bauherr
oder der Betreuer zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.
(7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel dürfen
nicht für den Nachweis oder die Vermittlung von Mitteln aus
öffentlichen Haushalten angesetzt werden.
(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur Kosten
für Darlehen oder für eigene Mittel des Bauherrn angesetzt
werden, deren Ersetzung durch zugesagte oder sicher in Aussicht
stehende endgültige Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz
der Zwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist. Eine Verzinsung
der vom Bauherrn zur Zwischenfinanzierung eingesetzten eigenen
Mittel darf höchstens mit dem marktüblichen Zinssatz
für erste Hypotheken angesetzt werden. Kosten der Zwischenfinanzierung
dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden,
soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit entfallen.
(9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist § 20 entsprechend
anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 9
Sach- und Arbeitsleistungen
(1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bauherrn, vor
allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei den Gesamtkosten mit
dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige
Unternehmerleistung angesetzt werden könnte. Der Wert der
Architekten-, Ingenieur- und Verwaltungsleistungen des Bauherrn
darf mit den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis
5 zulässigen Höchstbeträgen angesetzt werden. Erbringt
der Bauherr die Leistungen nur zu einem Teil, so darf nur der
den Leistungen entsprechende Teil der Höchstbeträge
als Eigenleistungen angesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der Sach- und
Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung,
eine Kaufeigentumswohnung und eine Genossenschaftswohnung sowie
für den Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Mieters.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Bauherr,
der Bewerber oder der Mieter Sach- und Arbeitsleistungen mit eigenen
Arbeitnehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen
Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.
§ 10
Leistungen gegen Renten
(1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder Durchführung
des Bauvorhabens dienende Leistung eines Dritten wiederkehrende
Leistungen zu entrichten, so darf der Wert der Leistung des Dritten
bei den Gesamtkosten angesetzt werden,
1. wenn es sich um die Übereignung des Baugrundstücks
handelt, mit dem Verkehrswert,
2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit dem Betrage,
der für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt
werden könnte.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung des Erbbaurechts.
§ 11
Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen
(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber
dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung
zugrunde gelegten Betrag,
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit,
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten
aufgestellt werden, die geänderten Gesamtkosten anzusetzen.
Dies gilt bei einer Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie
auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten
hat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, auf den das
Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte
Gesamtkosten nur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung
oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt worden sind.
(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen der Gesamtkosten
anzusehen.
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch erhöhen,
1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit
Kosten der Zwischenfinanzierung ergeben, welche die für die
endgültigen Finanzierungsmittel nach den §§ 19
bis 23a angesetzten Kapitalkosten übersteigen oder
2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln durch
andere Mittel nach § 12 Abs. 4 einmalige Kosten entstehen
oder
3. daß durch die Verlängerung der vereinbarten Laufzeit
oder durch die Anpassung der Bedingungen nach der vereinbarten
Festzinsperiode eines im Finanzierungsplan ausgewiesenen Darlehens
einmalige Kosten entstehen, soweit sie auch bei einer Ersetzung
nach § 12 Abs. 4 entstehen würden.
(4) Sind
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel,
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit
bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen die
durch die Änderungen entstehende Kosten nach den Absätzen
5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen,
Instandhaltungen und Instandsetzungen sind keine baulichen Änderungen;
jedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der
Modernisierung (Absatz 6) verursacht werden, unter die Modernisierung.
(5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den
Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die Änderungen
1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu vertreten
hat, oder eine Modernisierung (Absatz 6) bewirken und dem gesamten
Wohnraum zugute kommen, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
aufzustellen ist, oder
2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erweiterung dienen
und nicht Modernisierung sind, es sei denn, daß es sich
nur um die Vergrößerung eines Teils der Wohnungen handelt,
für die eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist.
(6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert
des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse
auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
oder Wasser bewirken.
(7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die
Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für
die Modernisierung bewilligt worden sind.
§ 11a
Nicht feststellbare Gesamtkosten
Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten nach §
6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teilweise
nicht oder nur mit verhältnismäßig großen
Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die Kosten
angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht
worden sind, marktüblich waren. Die marktüblichen Kosten
der Gebäude (§ 5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen
über die Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten berechnet
werden. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage
2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
Dritter Abschnitt:
Finanzierungsplan (§ 12 - § 17)
§ 12
Inhalt des Finanzierungsplanes
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die zur
Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzten Gesamtkosten
dienen (Finanzierungsmittel), und zwar
1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den vereinbarten
oder vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und Tilgungsbedingungen,
auch wenn sie planmäßig getilgt sind,
2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,
3. die Eigenleistungen.
Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als Finanzierungsmittel
auszuweisen.
(2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamtkosten
angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel auszuweisen, die zur
Deckung der geänderten Gesamtkosten dienen.
(3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen
Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so sind die Mittel,
die zur Deckung dieser Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen.
Für diese Mittel gelten die Vorschriften über Finanzierungsmittel.
(4) Sind
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit
Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt worden, so sind
die neuen Mittel an der Stelle der bisherigen Finanzierungsmittel
auszuweisen. Sind die Kapitalkosten der neuen Mittel zusammen
mit den Kapitalkosten der Mittel, die der Deckung der einmaligen
Kosten der Ersetzung dienen, höher als die Kapitalkosten
der bisherigen Finanzierungsmittel, so sind die neuen Mittel nur
auszuweisen, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die
der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen
ist der Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis
hierauf in der bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1
und 2 finden auf diesen Betrag keine Anwendung.
(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel
gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig
zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind die zur
Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten Finanzierungsmittel
an der Stelle der öffentlichen Mittel auszuweisen. Der Betrag
des Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Ablösung
erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise
auszuweisen.
(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarlehen, das dem
Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuerkennung des Anspruchs
auf Hauptentschädigung gemäß § 258 Abs. 1
Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ganz oder teilweise als nicht
entstanden anzusehen, so gilt das Aufbaudarlehen insoweit als
durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung gilt als
auf Umständen beruhend, die der Bauherr nicht zu vertreten
hat, und von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der Bescheid
über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
unanfechtbar geworden ist.
§ 13
Fremdmittel
(1) Fremdmittel sind
1. Darlehen,
2. gestundete Restkaufgelder,
3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks
außer der Hypothekengewinnabgabe,
4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich
von Rentenschulden,
5. Mietvorauszahlungen,
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.
(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem
Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel,
soweit sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten
Gebäudeteile nicht übersteigen.
(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich
von Rentenschulden, dürfen höchstens mit dem Betrage
ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung
nach § 10 angesetzt ist.
§ 14
Verlorene Baukostenzuschüsse
Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen
an den Bauherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen und erbracht
werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu erlangen
oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß vereinbart ist,
den Wert der Leistung zurückzuerstatten oder mit der Miete
oder einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als Vorauszahlung
hierauf zu behandeln. Verlorene Baukostenzuschüsse sind auch
Geldleistungen, mit denen die Gemeinde dem Eigentümer Kosten
der Modernisierung erstattet oder die ihm vom Land oder von der
Gemeinde als Modernisierungszuschüsse gewährt werden.
§ 15
Eigenleistungen
(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bauherrn, die zur
Deckung der Gesamtkosten dienen, namentlich
1. Geldmittel,
2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der Wert
der eingebrachten Baustoffe und der Selbsthilfe,
3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der Wert verwendeter
Gebäudeteile.
(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise ausgewiesen
werden
1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den Gesamtkosten
die vom Bauherrn zu entrichtende Vergütung in voller Höhe
angesetzt ist,
2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der Bauherr mit
eigenen Arbeitnehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen
Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte sind, vorbehaltlich
der Absätze 2 und 4, mit dem Betrage auszuweisen, der bei
den Gesamtkosten angesetzt ist.
(4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete Restkaufgelder
für die in § 13 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten
mit dem Betrage abzuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als
Fremdmittel ausgewiesen sind.
§ 16
Ersatz der Eigenleistung
(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr nichts anderes
beantragt, als Ersatz der Eigenleistung anzuerkennen
1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdarlehen
nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes
oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln des öffentlichen
Haushalts,
3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von Wohnraum nach
§ 30 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn ganz oder
teilweise als Ersatz der Eigenleistung anzuerkennen
1. der Restfinanzierung dienende verlorene Baukostenzuschüsse,
soweit ihre Annahme nach § 50 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
zulässig ist,
2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte Fremdmittel,
3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung dienenden
öffentlichen Baudarlehen auf dem Baugrundstück dinglich
gesicherte Fremdmittel,
4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarlehen.
(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Finanzierungsmittel
gelten im übrigen die Vorschriften für Fremdmittel oder
verlorene Baukostenzuschüsse.
§ 17 (weggefallen)
Vierter Abschnitt:
Laufende Aufwendungen und Erträge (§ 18 - § 31)
§ 18
Laufende Aufwendungen
(1) Laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten und die Bewirtschaftungskosten.
Zu den laufenden Aufwendungen gehören nicht die Leistungen
aus der Hypothekengewinnabgabe.
(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung
von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten
oder Bewirtschaftungskosten für den gesamten Wohnraum gewährt,
für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist,
so verringert sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen
entsprechend. Der verringerte Gesamtbetrag ist auch für die
Zeit anzusetzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für
einen Teil des Wohnraums entfallen oder in der sie aus solchen
Gründen nicht mehr gewährt werden, die der Bauherr zu
vertreten hat. Entfallen die Darlehen oder Zuschüsse für
den gesamten Wohnraum aus Gründen, die der Bauherr nicht
zu vertreten hat, so erhöht sich der Gesamtbetrag der laufenden
Aufwendungen entsprechend; dies gilt nicht, soweit Darlehen oder
Zuschüsse nach vollständiger Tilgung anderer Finanzierungsmittel
verringert werden.
(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Aufwendungsdarlehen
im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 oder § 88 Abs. 1 Satz
1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Sinne des § 2a
Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau zu entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag
der laufenden Aufwendungen. Zinsen und Tilgungen die planmäßig
für Annuitätsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu entrichten sind, erhöhen
den Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen; dies gilt jedoch
nicht für Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen,
soweit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden
Tilgungen bewilligt worden sind.
(4) Sind Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen gem. §
16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig zurückgezahlt oder
abgelöst worden, dürfen für den zur Rückzahlung
oder Ablösung aufgewendeten Betrag vorbehaltlich des §
46 Abs. 2 keine höheren Zinsen und Tilgungen dem Gesamtbetrag
der laufenden Aufwendungen hinzugerechnet werden, als im Zeitpunkt
der Rückzahlung oder Ablösung für das Aufwendungs-
oder Annuitätsdarlehen zu entrichten waren; soweit Annuitätsdarlehen
zu entrichten waren; soweit Annuitätsdarlehen zur Deckung
der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen bewilligt
worden sind, können für das Ersatzfinanzierungsmittel
Tilgungsbeträge nicht angesetzt werden.
§ 19
Kapitalkosten
(1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme
der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Finanzierungsmittel ergeben,
namentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapitalkosten
und die Fremdkapitalkosten.
(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus dem Abschluß
von Personenversicherungen, dürfen als Kapitalkosten auch
dann nicht angesetzt werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung
von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat.
(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz
von Kapitalkosten unzulässig.
(4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach § 22
angesetzt werden.
(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von Gesamtkosten,
mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann, die aber bis
zur Bezugsfertigkeit nicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten
hierfür nicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten angesetzt
werden.
§ 20
Eigenkapitalkosten
(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigenleistungen.
(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe
des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für
erste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau darf für den Teil der Eigenleistungen,
der 15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt,
eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für den
darüber hinausgehenden Teil der Eigenleistungen darf angesetzt
werden
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes
für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen Mittel
vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe
von 6,5 vom Hundert.
(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87a des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so dürfen die Zinsen
für die Eigenleistungen nach dem Zinssatz angesetzt werden,
der mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber vereinbart ist,
mindestens jedoch entsprechend Absatz 2 Satz 2.
§ 21
Fremdkapitalkosten
(1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die sich aus der
Inanspruchnahme der Fremdmittel ergeben, namentlich
1. Zinsen für Fremdmittel,
2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmittel
entstehen,
3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmitteln, namentlich
aus Rentenschulden.
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen. Laufende
Nebenleistungen, namentlich Verwaltungskostenbeiträge, sind
wie Zinsen zu behandeln.
(2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungsdarlehen,
sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich aus dem im Finanzierungsplan
ausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz errechnet.
(3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben
ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die Zinsen tatsächlich
nach einem niedrigeren Zinssatz zu entrichten sind, dieser, höchstens
jedoch der für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach §
4 marktübliche Zinssatz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend
1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,
2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere Mittel, deren
Kapitalkosten höher sind, wenn die Ersetzung auf Umständen
beruht, die der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt
unberührt.
(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und Erbbauzinsen sind,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, in der vereinbarten
Höhe oder, wenn der tatsächlich zu entrichtende Betrag
niedriger ist, in dieser Höhe anzusetzen, höchstens
jedoch mit dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeitpunkt
nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken
entspricht; für die Berechnung dieser Verzinsung ist bei
einem Erbbaurecht höchstens der im Zeitpunkt nach §
4 maßgebende Verkehrswert des Baugrundstücks, abzüglich
eines einmaligen Entgeltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde
zu legen.
§ 22
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Tilgungsdauer 1 vom
Hundert übersteigt, dürfen Tilgungen als Kapitalkosten
angesetzt werden (Zinsersatz); das gleiche gilt, wenn der Zinssatz
niedriger als 4 vom Hundert ist.
(2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen Fremdmitteln
deren Tilgung nicht überschreiten und zusammen mit dem Ansatz
für Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der sich
aus einer Verzinsung des Fremdmittels mit 4 vom Hundert ergibt.
Die Summe aller Ansätze für Zinsersatz darf auch nicht
die Summe der Tilgungen übersteigen, die aus der gesamten
Abschreibung nicht gedeckt werden können (erhöhte Tilgungen).
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig,
als die Bewilligungsstelle zustimmt.
(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen sind die Vorschriften
über den Zinsersatz nicht anzuwenden.
(5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer Ansatz für
Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig gewesen, als er
nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, darf der höhere
Ansatz in Härtefällen für die Dauer der erhöhten
Tilgungen in eine nach dem 30. Juni 1972 aufgestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung
aufgenommen werden, soweit
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
die Bewilligungsstelle,
2. im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau,
der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist,
der Darlehens- oder Zuschußgeber,
3. im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen
die Anerkennungsbehörde
zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt werden, soweit
der seit dem 1. Januar 1971 zulässige Ansatz unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles für den Vermieter zu
einer unbilligen Härte führen würde. Dem Ansatz
von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen
darf nicht zugestimmt werden.
§ 23
Änderung der Kapitalkosten
(1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremdmittel
geändert
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber
dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung
zugrunde gelegten Satz,
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit,
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten
aufgestellt werden, die Kapitalkosten anzusetzen, die sich auf
Grund der Änderung nach Maßgabe des § 21 oder
des § 22 ergeben. Dies gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten
nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht
zu vertreten hat, und nur insoweit, als der Kapitalkostenbetrag
im Rahmen des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigt,
der sich aus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem bei der Kapitalkostenerhöhung
marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
(2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten
Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend. Übersteigt
der erhöhte Erbbauzins den nach Absatz 1 ermittelten Betrag,
so darf der übersteigende Betrag im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle
in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden. Die Zustimmung
ist zu erteilen, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht,
die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und unter Berücksichtigung
aller Umstände nach dem durch das Gesetz vom 8. Januar 1974
(BGBl. I S. 41) eingefügten § 9a der Verordnung über
das Erbbaurecht nicht unbillig ist. Im steuerbegünstigten
Wohnungsbau darf der übersteigende Betrag angesetzt werden,
soweit die Voraussetzungen der Zustimmung nach Satz 3 gegeben
sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen oder
Tilgungen für das der nachstelligen Finanzierung dienende
öffentliche Baudarlehen nach Tilgung anderer Finanzierungsmittel.
Auf eine Erhöhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§
18a und 18e des Wohnungsbindungsgesetzes oder nach § 44 Abs.
2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden.
(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzierungsmittel nach
§ 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mittel ausgewiesen, so treten
die Kapitalkosten der neuen Mittel insoweit an die Stelle der
Kapitalkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen
des § 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht
übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Ersetzung
marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es für den Betrag, der
planmäßig getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei
der bisherigen Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene
Mittel des Bauherren ersetzt worden, so dürfen im öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden.
(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten öffentlichen
Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel ausgewiesen, so dürfen
als Kapitalkosten der neuen Mittel Zinsen nach Absatz 4 Satz 1
angesetzt werden. Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 darf jedoch
keine höhere Verzinsung angesetzt werden, als im Zeitpunkt
der Rückzahlung für das öffentliche Baudarlehen
zu entrichten war. Ist ein Schuldnachlaß gewährt worden,
dürfen Kapitalkosten für den erlassenen Darlehensbetrag
nicht angesetzt werden.
(6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen
Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen
für die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, Kapitalkosten
insoweit angesetzt werden, als sie im Rahmen des § 20, des
§ 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen,
der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen
Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind die Kosten durch
eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dürfen im öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegünstigten
und freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden ist, nur unter entsprechender Anwendung
des § 20 Abs. 3 angesetzt werden.
§ 23a
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken
(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken
im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden
1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch erste Hypotheken
gesicherten Darlehen, die zu dieser Zeit von Kreditinstituten
oder privatrechtlichen Unternehmen, zu deren Geschäften üblicherweise
die Hergabe derartiger Darlehen gehört, zu geschäftsüblichen
Bedingungen für Bauvorhaben an demselben Ort gewährt
worden sind oder
2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit zahlenmäßig
am meisten abgesetzten Pfandbriefe unter Berücksichtigung
der üblichen Zinsspanne.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche
Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach §
4 festzustellen ist.
§ 24
Bewirtschaftungskosten
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich
sind. Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen
1. Abschreibung,
2. Verwaltungskosten,
3. Betriebskosten,
4. Instandhaltungskosten,
5. Mietausfallwagnis.
(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen
einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten
dürfen nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach
feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden
kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände
und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt
sind. Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuziehen.
Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer
bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten
bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß
der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verhältnisse nicht angemessen ist.
§ 25
Abschreibung
(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende
Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude,
Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer zu errechnen.
(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der
Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht
übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung
rechtfertigen.
(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen
dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung
enthaltenen Kosten
1. der Öfen und Herde 3 vom Hundert,
2. der Einbaumöbel 3 vom Hundert,
3. der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser,
sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind 4 vom
Hundert,
4. der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen
Anlage zur Versorgung mit Warmwasser 3 vom Hundert,
5. der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung
von Wärme 0,5 vom Hundert, und einer damit verbundenen Anlage
zur Versorgung mit Warmwasser 4 vom Hundert,
6. des Aufzugs 2 vom Hundert,
7. der Gemeinschaftsantenne 9 vom Hundert,
8. der maschinellen Wascheinrichtung 9 vom Hundert.
§ 26
Verwaltungskosten
(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte
und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der
vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu
den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses
und der Geschäftsführung.
(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 230
Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen
und Kleinsiedlungen je Wohngebäude angesetzt werden.
(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen
Verwaltungskosten höchstens mit 30 Euro jährlich je
Garagen- oder Einstellplätze angesetzt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verändern
sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden
dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen
Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland
für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober
gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland
für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat
Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung
am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des
Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgeblich,
die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten
ist.
§ 27
Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten)
durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch
den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder
der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen
und des Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der
Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) zugrunde zu legen.
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten),
durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage
angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte.
Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau,
der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist,
dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung
angesetzt werden.
(4) (weggefallen)
§ 28
Instandhaltungskosten
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der
Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen
Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder
sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.
Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der
Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen,
soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum
oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird.
Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung
von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung
nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche
im Jahr angesetzt werden
1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres
weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres
mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres
mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.
Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher
Leistung von Wärme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) um 0,20 Euro. Diese Sätze
erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell
betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro.
(3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen
in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz
2 um 1,05 Euro. Die kleineren Instandhaltungen umfassen nur das
Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen
für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen,
den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen
von Fensterläden.
(4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind
in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Trägt der
Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen
sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
im Jahr angesetzt werden.
(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen
als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für
Schönheitsreparaturen höchstens 68 Euro jährlich
je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.
(5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beträge
verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4.
(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen
und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf
ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehenden Sätzen
angesetzt werden.
(7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind mit den
vorstehenden Sätzen abgegolten.
§ 29
Mietausfallwagnis
Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die
durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten,
Vergütungen und Zuschlägen oder durch Leerstehen von
Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt
auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung
oder Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höchstens mit
2 vom Hundert der Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz
1 angesetzt werden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders,
namentlich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber
einem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt
werden.
§ 30
Änderung der Bewirtschaftungskosten
(1) Haben sich die Verwaltungskosten oder die Instandhaltungskosten
geändert
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber
dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung
zugrunde gelegten Betrag,
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit,
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten
aufgestellt werden, die geänderten Kosten anzusetzen. Dies
gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten nur, wenn sie auf Umständen
beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten
dürfen bis zu der in § 26 zugelassenen Höhe, die
Instandhaltungskosten bis zu der in § 28 zugelassenen Höhe
ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei
denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung
der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. Eine Überschreitung
der für die Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten
zugelassenen Sätze ist nicht zulässig.
(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
die nach den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt
werden, zu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte
Gesamtkosten angesetzt werden; eine Änderung des für
die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatz ist unzulässig.
(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
die nach den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt
werden, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert;
eine Änderung des Vomhundertsatzes für das Mietausfallwagnis
ist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für seine
Bemessung nachhaltig geändert haben.
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen
Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen
die infolge der Änderungen entstehenden Bewirtschaftungskosten
den anderen Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für
die entstehenden Abschreibungen und Instandhaltungskosten gelten
die §§ 25 und 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
§ 31
Erträge
(1) Erträge sind die Einnahmen aus Miet- und Pachtverträgen
sowie Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung des
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt werden
können. Umlagen und Zuschläge, die zulässigerweise
neben der Einzelmiete erhoben werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.
(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert von Räumen
oder Flächen, die vom Eigentümer (Erbbauberechtigten)
selbst benutzt werden oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses
einem Miet- oder Pachtvertrag überlassen sind.
(3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, um für
Wohnraum die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche
Miete (Kostenmiete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der
Erträge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag der laufenden
Aufwendungen auszuweisen. Aus dem nach Abzug der Vergütungen
verbleibenden Betrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung
maßgebenden Vorschriften zu berechnen.
Fünfter Abschnitt:
Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung (§ 32 -
§ 39a)
§ 32
Voraussetzungen für besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
(1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbehaltlich des
Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,
wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum,
für den die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen Wohnraum
oder Geschäftsraum enthält.
(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum, für
den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87a des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes aufzustellen ist, und anderen steuerbegünstigten
oder frei finanzierten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung
als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
oder mit Zustimmung der Bewilligungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
aufzustellen, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
auch frei finanzierten Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.
(4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
geförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen
oder als Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der
laufenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen Teil
dieses Wohnraums (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem
anderen Teil des Wohnraums eine stärkere oder länger
dauernde Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt werden soll.
1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Darlehen
oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten,
Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten (§ 18 Abs. 2)
oder
2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen Finanzierung
dienenden öffentlichen Baudarlehen.
Anstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlichkeitsberechnung
nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Vorschriften
des ersten bis vierten Abschnittes aufgestellt werden, wenn eine
Senkung der laufenden Aufwendungen für den begünstigten
Wohnraum auf Grund von Umständen, die vom Bauherrn nicht
zu vertreten sind, nicht mehr erzielt werden kann oder die besondere
Zweckbestimmung für diesen Teil des Wohnraums entfallen ist.
(4a) Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Vorschriften
des Ersten bis Vierten Abschnitts oder nach den Absätzen
1 bis 4 aufgestellt worden, bleibt diese als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
für den Wohnraum, der Gegenstand ihrer Berechnung ist, weiterhin
maßgebend, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung
des Gebäudes oder der zur Wirtschaftseinheit gehörenden
Gebäude geschaffen worden ist. Ist für den neu geschaffenen
Wohnraum eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich, ist
sie als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.
(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
geförderten Wohnraum erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt,
so bleibt die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde
gelegte Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend,
wenn diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre;
ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine ähnliche
Berechnung oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel
zugrunde gelegt worden, so gilt dies sinngemäß. Wäre
die der Bewilligung zugrunde gelegte Art der Berechnung nicht
nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der Bewilligung
eine Berechnung nicht zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung,
die erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt wird, unter Anwendung
des Absatzes 1, 3 oder 4 und unter Ausübung der dabei zulässigen
Wahl aufzustellen.
(6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl bleibt für
alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnungen maßgebend.
(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung
gelten
1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich aus den
§§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten,
2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die sich aus §
37 ergebenden Besonderheiten,
3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen die sich
aus § 38 ergebenden Besonderheiten.
§ 33
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung
der laufenden Aufwendungen und der Erträge auf den Teil des
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu beschränken,
der den Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzustellen
ist.
§ 34
Gesamtkosten in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind nur die Gesamtkosten
anzusetzen, die auf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
fallen, der Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamtkosten
nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil des Gebäudes
oder der Wirtschaftseinheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum
nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält
das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum,
so sind sie für den Wohnteil und den Geschäftsteil im
Verhältnis des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten oder Mehrkosten,
die nur durch den Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der
nicht Gegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem zugerechnet
werden. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage
2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur unbedeutendem
Ausmaß, so dürfen die Kosten des Baugrundstücks,
die dem Wohnraum zugerechnet werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten
nicht übersteigen; in besonderen Fällen, namentlich
bei Grundstücken in günstiger Wohnlage, kann der Vomhundertsatz
überschritten werden. Erhöhte Kosten des Baugrundstücks,
die durch die Geschäftslage veranlaßt sind, dürfen
nicht dem Wohnraum zugerechnet werden.
(3) Bei Wiederherstellung eines Gebäudes gehört zu
den Baukosten auch der Wert der beim Bau des Wohnraums, für
den die Berechnung aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile;
er ist entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 zu ermitteln.
Kommt eine Wiederherstellung auch dem noch vorhandenen, auf die
Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit
angesetzt werden, als die Wiederherstellung dem neu geschaffenen
Wohnraum zugute kommt; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Ist Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung neu geschaffen
worden, gehören zu den Gesamtkosten, die diesem Wohnraum
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung zuzurechnen sind, nur
diejenigen Kosten, die durch den Ausbau oder die Erweiterung entstanden
sind; dies gilt auch, wenn Zubehörräume von öffentlich
geförderten Wohnungen zu neuen Wohnungen ausgebaut werden.
Kosten des Baugrundstücks dürfen bei Ausbau nicht, bei
Erweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das Grundstück
für einen Anbau neu erworben worden ist.
§ 35
Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der
angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die
nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
bestimmt sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe
im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen Finanzierungsmittel
sind angemessen zu verteilen.
§ 36
Laufende Aufwendungen und Erträge in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die laufenden
Aufwendungen anzusetzen, die für den Teil des Gebäudes
oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist,
entstehen.
(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Gebäude
oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen, sind nur mit dem
Teil anzusetzen, der sich nach dem Verhältnis der Teilung
der Gesamtkosten nach § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten
oder Mehrbeträge von Bewirtschaftungskosten, die allein durch
den Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand der Berechnung
ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet werden. Bei
Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten
nur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes
oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist,
zusätzlich entstehen; ist auch für den vorhanden gewesenen
Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,
so dürfen Bewirtschaftungskosten nur nach den Sätzen
1 und 2 angesetzt werden.
(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die Erträge
auszuweisen, die sich für den Teil des Gebäudes oder
der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist, nach
§ 31 ergeben.
§ 37
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
(1) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung
der laufenden Aufwendungen und der Erträge für das gesamte
Gebäude oder die gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und
sodann der Teil der laufenden Aufwendungen und der Erträge
auszugliedern, der auf den öffentlich geförderten Wohnraum
entfällt.
(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind mit
den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen Bewirtschaftung
des Geschäftsraums laufend erforderlich sind.
(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Aufwendungen, der
auf den öffentlich geförderten Wohnraum fällt,
ist der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auf diesen Wohnraum
und auf den anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum angemessen
zu verteilen. Laufende Aufwendungen oder Mehrbeträge laufender
Aufwendungen, die allein durch den öffentlich geförderten
Wohnraum oder durch den anderen Wohnraum oder den Geschäftsraum
entstehen, dürfen jeweils nur dem in Betracht kommenden Raum
zugerechnet werden.
(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so finden die
Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn in der Berechnung,
die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt
worden ist, eine Ausgliederung des auf den öffentlich geförderten
Wohnraum fallenden Teiles der laufenden Anwendungen nicht oder
nach einem anderen Verteilungsmaßstab vorgenommen worden
ist oder wenn Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum
nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch genommen oder
anerkannt worden sind oder wenn auf Ansätze ganz oder teilweise
verzichtet worden ist.
§ 38
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
ist der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den öffentlich
geförderten Wohnraum errechnete Gesamtbetrag der laufenden
Aufwendungen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf
den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohnraum aufzuteilen.
Laufende Aufwendungen oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen,
die allein durch den begünstigten Wohnraum oder den anderen
Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils in Betracht kommenden
Wohnraum zugerechnet werden.
(2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung des
Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf den begünstigten
Wohnraum und den anderen Wohnraum die Verminderung der laufenden
Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden
Aufwendungen vorzunehmen, der auf den Wohnraum fällt, für
den die Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden
Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten
gewährt werden.
(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnungen
des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen für die der
nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen
Rechnungszinsen in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen
Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen. Nach Aufteilung
des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf den begünstigten
Wohnraum und den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen
1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den begünstigten
Wohnraum fällt, die für die höheren öffentlichen
Baudarlehen angesetzten Rechnungszinsen,
2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den anderen
Wohnraum fällt, die für die anderen öffentlichen
Baudarlehen angesetzten Rechnungszinsen.
Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die
öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils hinzurechnen.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder Zuschüsse
zur Senkung der Kapitalkosten von Fremdmitteln unmittelbar dem
Gläubiger gewährt werden und für den begünstigten
Wohnraum höhere Fremdmittel dieser Art ausgewiesen sind als
für den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist in diesem Falle nicht
anzuwenden.
§ 39
Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
(1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die
Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung
der laufenden Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter
Form zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
kann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt
werden. Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß
enthalten
1. die Bezeichnung des Gebäudes,
2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,
3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen
für den gesamten Wohnraum,
4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert
und die Vergütungen.
(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach §
10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes aufgestellt wird. Aus dem
Auszug muß auch die Erhöhung der einzelnen laufenden
Aufwendungen erkennbar werden.
§ 39a
Zusatzberechnung
(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt
worden und haben sich nach diesem Zeitpunkt laufende Aufwendungen
geändert, so kann eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung
in der Weise aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung
um eine Zusatzberechnung ergänzt wird, in der die Erhöhung
oder Verringerung der einzelnen laufenden Aufwendungen ermittelt
und der Erhöhung oder Verringerung der Erträge gegenübergestellt
wird. Eine Zusatzberechnung kann auch aufgestellt werden, wenn
die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse
nicht mehr oder nur in verminderter Höhe gewährt werden
und der Vermieter den Wegfall oder die Verminderung nicht zu vertreten
hat.
(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur Vergleichsmiete
nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der Neubaumietenverordnung
1970 zu ermitteln, sind die einzelnen laufenden Aufwendungen nach
den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen
Mittel zusammenzustellen und eine Zusatzberechnung nach Absatz
1 aufzustellen. Dabei bleiben Änderungen der laufenden Aufwendungen,
die sich nicht auf den Wohnraum beziehen, dessen Vergleichsmiete
zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Enthält das Gebäude
neben dem öffentlich geförderten Wohnraum auch anderen
Wohnraum oder Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwendungen
und die Zusatzberechnung entsprechend § 37 aufzustellen.
(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt
und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche Änderungen vorgenommen
worden, so kann eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der
Weise aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung
um eine Zusatzberechnung ergänzt wird. In der Zusatzberechnung
sind die Kosten der baulichen Änderungen anzusetzen, die
zu ihrer Deckung dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen und
die sich danach für die baulichen Änderungen ergebenden
Aufwendungen den Ertragserhöhungen gegenüberzustellen.
(4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Vergleichsmiete
nach § 13 der Neubaumietenverordnung 1970 für sämtliche
öffentlich geförderten Wohnungen zu ermitteln, so ist
eine Zusatzberechnung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.
Teil III
Lastenberechnung (§ 40 - § 41)
§ 40
Lastenberechnung
(1) Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheimes, einer
Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder
des Inhabers eines eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
wird durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das gleiche
gilt für die Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigenheim,
eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung oder
eine Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
(2) Wird durch Ausbau oder Erweiterung neuer, fremden Wohnzwecken
dienender Wohnraum unter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen,
ist hierfür eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.
Die Regelungen des § 32 Abs. 4a und des § 34 Abs. 4
sind entsprechend anzuwenden.
§ 40a
Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn
(1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die Lastenberechnung
auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. In diesem
Fall beschränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermittlung
der Belastung nach den §§ 40c bis 41.
(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf Grund einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so muß sie enthalten
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
2. die Berechnung der Gesamtkosten,
3. den Finanzierungsplan,
4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40c bis
41.
(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem Kaufeigenheim
für das Gebäude,
2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder einer Kaufeigentumswohnung
a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung und den damit
verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum
oder
b) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigentumswohnungen
oder Kaufeigentumswohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
(§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten nach
dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden,
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts für die Wohnung und den Teil des Grundstücks,
auf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt.
(4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im übrigen
§ 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4a Abs. 1
bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entsprechend. §
12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle
der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten
und Tilgungen zu berücksichtigen ist.
§ 40b
Aufstellung der Lastenberechnung durch den Erwerber
(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Wohnung
auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen Entgelt
erworben, so ist die Lastenberechnung nach § 40a Abs. 2 und
3 mit folgenden Maßgaben aufzustellen:
1. An die Stelle der Gesamtkosten treten der angemessene Erwerbspreis,
die auf ihn fallenden Erwerbskosten und die nach dem Erwerb entstandenen
Kosten nach § 11;
2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die zur Deckung
des Erwerbspreises und der in Nummer 1 bezeichneten Kosten dienen.
(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im übrigen
§ 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 entsprechend.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß
an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung
der Kapitalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Aufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewerber nach §
40 Satz 2.
§ 40c
Ermittlung der Belastung
(1) Die Belastung wird ermittelt
1. aus der Belastung aus den Kapitaldienst und
2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.
(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, einem Dritten
ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst
oder zur Bewirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in
die Lastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren Beträge
aufzunehmen, soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.
(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung um die
Pacht einer gepachteten Landzulage.
(4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen, Zinszuschüsse
oder Annuitätsdarlehen gewährt, so vermindert sich die
Belastung entsprechend.
(5) Erträge aus einem Miet- oder Pachtvertrag, die für
den Gegenstand der Berechnung (§ 40a Abs. 3) erzielt werden,
vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile,
die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der Berechnung
der Belastung aus der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen.
Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert der Räume,
die von demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich
zu anderen als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden, sowie
der von ihm gewerblich benutzten Flächen.
§ 40d
Belastung aus dem Kapitaldienst
(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören
1. die Fremdkapitalkosten,
2. die Tilgungen der Fremdmittel.
(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den §§
19, 21 und 23a zu berechnen. Die Tilgungen für Fremdmittel
sind aus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel mit
dem maßgebenden Tilgungssatz zu berechnen. Maßgebend
ist der vereinbarte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsächlich
nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu entrichten sind, dieser.
(3) Ist im Falle des § 40b im Finanzierungsplan eine Verbindlichkeit
ausgewiesen, die ohne Änderung der Vereinbarung über
die Verzinsung und Tilgung vom Erwerber übernommen worden
ist, so gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen
und Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbindlichkeit mit
dem maßgebenden Zins- und Tilgungssatz zu berechnen sind.
(4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremdmittel
geändert, so sind die Zinsen und Tilgungen anzusetzen, die
sich auf Grund der Änderung bei entsprechender Anwendung
der Absätze 2 und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung
des Zins- und Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Umständen
beruht, die derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, nicht
zu vertreten hat, und für die Zinsen nur insoweit, als sie
im Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen,
der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen
Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
(5) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten
Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzierungsmittel nach
§ 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten
und Tilgungen der neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten
und Tilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies gilt für
die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze
2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung
zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz für
erste Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene
Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder Tilgungen nicht
angesetzt werden.
(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten die Kosten
von baulichen Änderungen hinzugerechnet, so dürfen für
die Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung
des Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie
den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Verzinsung
zu dem bei Fertigstellung der baulichen Änderungen marktüblichen
Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise im Finanzierungsplan
ausgewiesen sind, Kapitalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten
sind, dürfen diese nicht angesetzt werden.
§ 41
Belastung aus der Bewirtschaftung
(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören
1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten
laufend zu entrichten sind,
2. die Betriebskosten,
3. die Ausgaben für die Instandhaltung.
Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder
Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt
werden dürfen. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert
sich entsprechend § 26 Abs. 4.
(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich
die Grundsteuer,
2. Kosten der Wasserversorgung,
3. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
4. Kosten der Entwässerung,
5. Kosten der Schornsteinreinigung,
6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer
Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden
1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
2. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
3. Kosten für den Hauswart.
Teil IV
Wohnflächenberechnung (§ 42 - § 44)
§ 42
Wohnfläche
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser
Verordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung.
Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember
2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden,
die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen,
sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden. (bis zum 31.12.2003 geltende
Regelungen der §§ 42 bis 44)
§ 43
aufgehoben
§ 44
aufgehoben
Teil V
Schluß- und Überleitungsvorschriften (§ 45 - §
50)
§ 45
Befugnisse des Bauherrn und |