| Erste Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV)
1. BImSchV - Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15.
Juli 1988 (BGBl. I 1988 S. 1059; 1993 S. 2378; 1994 S. 1680; 1997
S. 491)
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit
und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine
Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können,
insbesondere Infrarotheizstrahler,
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch
unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen
oder Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen
Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten,
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten
ist, daß sie nicht länger als während der drei
Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Abgasverlust:
die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und der
Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;
2. bivalente Heizungen:
Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung
mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben
werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht
ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;
3. Brennwertgeräte:
Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im
Abgas enthaltenen WasserdampA fes konstruktionsbedingt durch
Kondensation nutzbar gemacht wird;
4. Emissionen:
die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen;
Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand
(273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.
5. Feuerungsanlage:
eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme
erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte
und, soweit vorhanden, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung;
6. Feuerungswärmeleistung:
der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs,
der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt
werden kann;
7. Holzschutzmittel:
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit
biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze
sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung
der Entflammbarkeit von Holz;
8. Kern des Abgasstromes:
den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals
im Bereich der Meßöffnung die höchste Temperatur
aufweist;
9. naturbelassenes Holz:
Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt
war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit
Schadstoffen kontaminiert wurde;
10. Nennwärmeleistung:
die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar
abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage
für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so
ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs
fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste
nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung
der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;
10a. Nutzungsgrad:
das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen
Wärmemenge (Heizwärme) zu dem der Feuerungsanlage mit
dem BrenA nstoff zugeführten Wärmeinhalt (Feuerungswärme),
bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter WärmebedarfsHäufigkeitsverteilung
nach Anlage IIIa Nr. 1;
10b. Offener Kamin:
Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß
offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht
ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt
ist;
11. Ölderivate:
schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung
der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen;
12. Rußzahl:
die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen
staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung
nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen. Maßstab
für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen;
einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme
des Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert;
13. wesentliche Änderung:
eine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder
die Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche
Änderung liegt regelmäßig vor bei
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff,
es sei denn, die Feuerungsanlage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz
eingerichtet,
b) Austausch eines Kessels,
c) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie nach
§ 15 eine Änderung in der Überwachung nach sich zieht.
§ 3 Brennstoffe
(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden
Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
3. Torfbriketts, Brenntorf,
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender
Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, HackschnA itzeln,
sowie Reisig und Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in
Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,
5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts
entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets
oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger
Qualität,
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus
anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder
enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
Verbindungen bestehen,
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes
Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel
aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen
Verbindungen bestehen,
8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,
9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1995, sowie
Methanol oder Äthanol,
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes
Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten
sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen
bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus
der Landwirtschaft,
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas
und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen
bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel.
(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Brennstoffe darf 1,0 vom Hundert der Rohsubstanz nicht überschreiten.
Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung
auch als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung
eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid
im Abgas sichergestellt ist.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe dürfen
in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand
eingesetzt werden. A (4) Preßlinge nach Absatz 1 Nr. 5a
oder Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 dürfen
nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen
davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Paraffin
oder aus Melasse.
Zweiter Abschnitt - Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im Dauerbetrieb
so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller ist als der
Grauwert 1 der in der Anlage I angegebenen Ringelmann-Skala.
(2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur
mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie
nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und
Betrieb haben sich nach der Anweisung des Herstellers zu richten.
(3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden.
In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge in Form von Holzbriketts
nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für
offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden,
wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend
durch Konvektion erfolgt.
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15
Kilowatt
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
bis 15 Kilowatt dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 oder 5a genannten Brennstoffen betrieben werden.
§ 6 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über
15 Kilowatt
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 15 Kilowatt sind so zu errichten und zu betreiben,
daß die Emissionen in Abhängigkeit von den eingesetzten
Brennstoffen folgende Begrenzungen einhalten:
1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannten Brennstoffe
Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubf&oA uml;rmigen
Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 0,15
Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff
im Abgas von 8 vom Hundert, nicht überschreiten.
2. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 5a oder 8 genannten
Brennstoffe
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen
Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 0,15
Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff
im Abgas von 13 vom Hundert, nicht überschreiten.
b) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissionen an Kohlenmonoxid
im Abgas dürfen die folgenden Massenkonzentrationen, bezogen
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert,
nicht überschreiten:
Nennwärmeleistung in Kilowatt |
Massenkonzentration an Kohlenmonoxid
in Gramm je Kubikmeter |
bis 50 |
4 |
über 50 bis 150 |
2 |
über 150 bis 500 |
1 |
über 500 |
0,5 |
Abweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen
für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten Brennstoffe
mit einer Nennwärmeleistung bis weniger als 100 Kilowatt
die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration
von 4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert, nicht überschreiten.
3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe
a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen
Emissionen im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 0,15
Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff
im Abgas von 13 vom Hundert, nicht überschreiten.
b) Die nach der Anlage III Nr. 2A ermittelten Emissionen an
Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die folgenden Massenkonzentrationen,
bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13
vom Hundert, nicht überschreiten:
Nennwärmeleistung in Kilowatt |
Massenkonzentration an Kohlenmonoxid
in Gramm je Kubikmeter |
bis 100 |
0,8 |
über 100 bis 500 |
0,5 |
über 500 |
0,3 |
(2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten
Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
von mindestens 50 Kilowatt und nur in Betrieben der Holzbearbeitung
oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium
sind bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe
grundsätzlich bei Vollast zu betreiben. Hierzu ist in der
Regel ein ausreichend bemessener Wärmespeicher einzusetzen.
Dies gilt nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder
3 auch bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr (Teillastbetrieb)
eingehalten werden können.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1. vor dem 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990, errichtete Feuerungsanlagen
mit einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilowatt,
2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz (Grundöfen).
Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1 Nr.
1 bis 4 genannten Brennstoffen oder mit Preßlingen in Form
von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a betrieben werden.
Dritter Abschnitt - Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 7 Allgemeine Anforderungen
(1) Öl- und Gasfeuerstätten, die nach demA 1. Oktober
1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nach dem 3. Oktober 1990, errichtet worden sind oder errichtet
werden oder durch Austausch eines Kessels geändert worden
sind oder geändert werden, müssen so beschaffen sein,
daß die Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechnische
Maßnahmen nach dem Stand der Technik begrenzt werden.
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden
oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer
Nennwärmeleistung bis zu 120 Kilowatt, die ab dem 1. Januar
1998 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn
für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und
Brenner durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird,
daß der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der
Anlage IIIa Nr. 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden
1. bei Einsatz von Erdgas 80 Milligramm je Kilowattstunde zugeführter
Brennstoffenergie,
2. bei Einsatz von Heizöl EL 120 Milligramm je Kilowattstunde
zugeführter Brennstoffenergie,jeweils angegeben als Stickstoffdioxid,
nicht überschreitet.
(3) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden
oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab
dem 1. Januar 1998 errichtet oder durch Austausch eines Kessels
wesentlich geändert werden, dürfen Heizkessel mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt
werden, soweit durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt
wird, daß ihr unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren
der Anlage IIIa Nr. 1 ermittelter Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz
von 91 nicht unterschreitet.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 gelten für Heizkessel
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Megawatt auch
als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil
2, Ausgabe März 1990, ermittelte Kesselwirkungsgrad einen
Vomhundertsatz von 91 nicht unterA schreitet. Anlage IIIa Nr.
1.2 und 1.3 gilt entsprechend.
(5) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt des Abgases
an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 2 auch nach einem dem
Verfahren gemäß Anlage IIIa Nr. 2 gleichwertigen Verfahren,
insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten
gleichwertigen Verfahren, ermittelt werden.
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten
und zu betreiben, daß
1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte Schwärzung
durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl
2 nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.3
vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind und
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten
werden.
Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt,
die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend
von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten
werden.
§ 9 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu
errichten und zu betreiben, daß
1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte Schwärzung
durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl
1 nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.3
vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind und
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten
werden.
Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990,
erA richtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nr. 1 die
Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn,
die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert
worden oder werden wesentlich geändert.
§ 10 Gasfeuerungsanlagen
Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß
die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten
werden.
§ 11 Begrenzung der Abgasverluste
(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach
dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 für die Feuerstätte
ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Vomhundertsätze
nicht überschreiten:
Nennwärmeleistung in Kilowatt |
Grenzwerte für die Abgasverluste |
über 4 bis 25 |
11 |
über 25 bis 50 |
10 |
über 50 |
9 |
Können bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage,
die mit einem mit dem CE-Zeichen versehenen und in der EGKonformitätserklärung
als Standardheizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG (ABl.
EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet
ist, der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach Satz 1 auf Grund
der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten werden, gilt ein
um einen Prozentpunkt höherer Wert.
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte
für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen
Funktion nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten
und zu betreiben, daß sie dem Stand der Technik des jeweiligen
Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt
1. ab dA em 1. Januar 1998 für ab diesem Zeitpunkt errichtete
Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
2. ab den in § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Zeitpunkten
für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
3. ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung für
bis zum 31. Dezember 1997 errichtete und ab dem 1. Januar 1998
wesentlich geänderte Öl- und Gasfeuerungsanlagen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei einer
Nennwärmeleistung
1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzelraumes
dienen,
2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauchwassererwärmung
dienen.
Vierter Abschnitt - Überwachung
§ 12 Meßöffnung
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§
14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
vorgeschrieben sind, hat eine Meßöffnung herzustellen
oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage II
entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke,
ist in jedem Verbindungsstück eine Meßöffnung
einzurichten. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen
hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde
die Herstellung einer Meßöffnung zu gestatten.
§ 13 Meßgeräte
(1) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Meßgeräten
durchzuführen. Die Meßgeräte gelten grundsätzlich
als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.
Bei Meßgeräten zur Bestimmung der Rußzahl sind
das Filterpapier und die Vergleichsskala in die Eignungsprüfung
einzubeziehen. Zur Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann
anstelle eines eignungsgeprüften Meßgerätes ein
geeichtes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden.
(2) Die eingesetzten Meßgeräte sind halbj&aumA l;hrlich
einmal in einer technischen Prüfstelle der Innung für
das Schornsteinfegerhandwerk oder in einer anderen von der zuständigen
Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter
Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber einer nach dem 1. Oktober 1988, in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 3. Oktober
1990, errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilowatt, für
die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt
sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb
von vier Wochen nach der Inbetriebnahme durch Messungen vom zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister feststellen zu lassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt,
soweit sie der Beheizung eines Einzelraumes oder ausschließlich
der Brauchwassererwärmung dienen,
2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol, Wasserstoff,
Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas
eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes
Erdgas oder Erdölgas an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden,
3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet
sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an die Begrenzung
der Abgasverluste nach § 11 festgestellt werden soll.
(3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit
einer Feuerungsanlage nach der Anlage III durchzuführen.
Über das Ergebnis der Messungen hat der Bezirksschornsteinfegermeister
dem Betreiber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage IV
oder V auszustellen.
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, daß die Anforderungen
nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach
der ersten MesA sung eine Wiederholungsmessung durchführen
zu lassen. Ergibt auch diese Wiederholungsmessung, daß die
Anforderungen nicht erfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister
innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine
Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis der ersten
Messung und der Wiederholungsmessung zu.
(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Durchführung
der Messungen nach Absatz 1 in das Kehrbuch einzutragen. Die Unterlagen
über die Durchführung seiner Überwachungsaufgaben
hat er mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
(1) Der Betreiber
1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für den Einsatz
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5a oder 8 genannten festen Brennstoffe
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt oder
2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs.
1 Nr. 6 oder 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
von mindestens 50 Kilowatt oder
3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 11 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den
§§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung
der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem Kalenderjahr vom
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende
Messungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für
a) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2,
b) Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es um die Feststellung
der Abgasverluste geht,
c) bivalente Heizungen und
d) vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluß.
(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßigen
Abständen durchzuführen. Abweichend von Absatz 1 sind
Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens 300
Stunden und ausschließA ;lich zur Trocknung von selbstgewonnenen
Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden
und bei denen die Trocknung über Wärmeaustauscher erfolgt,
nur in jedem dritten Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
überwachen zu lassen.
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem Betreiber
den voraussichtlichen Zeitpunkt der wiederkehrenden Messungen
nach Absatz 1 zwischen acht bis sechs Wochen vorher schriftlich
an.
(4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 16 Zusammenstellung der Meßergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen
nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich gemäß näherer
Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen
Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für
das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr
Übersichten über die Ergebnisse der Messungen und legen
diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten
der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für
den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde
bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige
Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für
jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende
Übersicht und legt diese dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden
Jahres vor.
§ 17 Eigenüberwachung
(1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters nach den
§§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit
der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Vierzehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 9. April 1986 Bundesbehörden obliegt, von Stellen der
zuständiA gen Verwaltung wahrgenommen. Sie teilt die Wahrnehmung
der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung
jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem
Bezirksschornsteinfegermeister mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen
nach § 14 Abs. 3 sowie die Informationen nach § 14 Abs. 4 Satz
2 und § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle
des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten
über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und
teilt sie den für den Immissionsschutz zuständigen obersten
Landesbehörden und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume
gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit.
Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Ableitbedingungen für Abgase
Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Austrittsöffnung
für die Abgase
1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter
zu überragen und
2. mindestens 10 Meter über Flur zu liegen.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe
der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen,
dessen. Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20
Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen
in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter
eingesetzt werden.
§ 19 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen
zu treffen, bleibt unberührt.
§ 20 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von
den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18 zulassen, soweit
dieA se im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen
nicht zu befürchten sind.
§ 21 Zugänglichkeit der Normblätter
Die im § 2 Nr. 12, im § 3 Abs. 1 Nr. 5a und 9, im § 7 Abs. 4,
in der Anlage III Nr. 3.2 und 3.3 sowie in der Anlage IIIa Nr.
1.1 und 2.1 genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth-Verlag
GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen sind beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 andere als die dort
aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 oder den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 oder
§ 7 Abs. 2 eine Feuerungsanlage betreibt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine Feuerungsanlage
errichtet oder betreibt,
4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten
Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
4a. entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage
einsetzt,
5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Meßöffnung nicht
herstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen
§ 12 Satz 3 die Herstellung einer Meßöffnung nicht
gestattet oder
6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 15 Abs. 4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen läßt.
Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 23 Übergangsregelung
(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr.
3 Buchstabe b sind bei den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen
mit einer Massenkonzentration anA Kohlenmonoxid im Abgas von
mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen
Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober 1997 einzuhalten.
Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend
dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs.
3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid
im Abgas zu erfolgen.
(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 Abs. 1
sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und
Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit vor dem Ergebnis einer
Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung
ab den folgenden Zeitpunkten einzuhalten.
Nennwärmeleistung in Kilowatt |
Höhe der Überschreitung Abgasvelustgrenzwerte
nach § 11 Abs. 1 gemäß dem Ergebnis der Enstufungsmessung
Zeitpunkte für die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte
nach § 11 Abs. 1 |
| - |
keine Überschreitung |
1 Prozentpunkt |
2 Prozentpunkte |
3 Prozentpunkte oder mehr |
bis 100 |
1.11.2004 |
1.11.2004 |
1.11.2002 |
1.11.2001 |
über 100 |
1.11.2004 |
1.11.2004 |
1.11.2002 |
1.11.1999 |
Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach
Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998 durchzuführenden
Messung der Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung
nach Satz 2 gilt
1. bA ei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996 errichtet
worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15
Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende
Messung,
2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis zum 31.
Dezember 1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 durchgeführte
erstmalige Messung.
Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15 Abs. 3 gelten
für die Einstufungsmessung entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des
§ 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober
1990 errichtet worden sind, ab dem 1. November 2004 einzuhalten.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten
Feuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für
die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden
Grenzwerte für die Abgasverluste:
| - |
Grenzwerte für die Abgasverluste |
Nennwärmeleistung in Kilowatt |
bis 31.12.1982 errichtet |
ab 1.1.11983 errichtet |
ab 01.01.1988 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ab. 3.10.1990 ererrichtet oder bis zum
31.12.1997 wesentlich geändert |
über 4 bis 25 |
15 |
14 |
12 |
über 25 bis 50 |
14 |
13 |
11 |
über 50 |
13 |
12 |
10 |
§ 24
weggefallen
|