Eichgesetz
EichG
Geltung ab 02.03.1985
(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23. 3.1992 I 711;
zuletzt geändert durch Art. 115 V v. 25.11.2003 I 2304 +++)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweckbestimmung; Zulassung,
Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung
der Meßsicherheit
§ 3 Erlaß von Ausführungsvorschriften
§ 4 Zusatzeinrichtungen
§ 5 Mitwirkung der Gemeinden
Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen und Schankgefäße
§ 6 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen
§ 7 Anforderungen an Fertigpackungen
§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften
§ 9 Schankgefäße
Dritter Abschnitt
Öffentliche Waagen
§ 10 Wäger an öffentlichen Waagen
Vierter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 11 Behörden
§ 12 Rechtsnatur und Organisation der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 13 Aufgaben
Fünfter Abschnitt
Kosten, Auskunft und Nachschau
§ 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen
§ 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 16 Auskunft und Nachschau
§ 17 Befugnis zur Auskunftserteilung
§ 18 Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen
Sechster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Einziehung
Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 EG-Verordnungen
§ 22 Ermächtigung
§ 23 Bezugnahme auf technische Regeln
§ 24 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Bezugnahme auf Vorschriften
Erster Abschnitt
Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen
von Meßgeräten
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und
Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren
Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen
im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
2. die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz
und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen
Interesses zu gewährleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen
zur Gewährleistung der Meßsicherheit
(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen
Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder
im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und
geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit
erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im
Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften
geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung
der Meßsicherheit in den in Absatz 1 genannten Bereichen
oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
welche Meßgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb
genommen, bereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn
sie zugelassen und geeicht sind.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den gleichen
Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
andere Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine ausreichende
Meßsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbesondere
die Wartung von Meßgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen
und die Teilnahme an Vergleichsmessungen vorschreiben.
(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen
Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für
Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder
Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte
kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller
vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).
(5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen
2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.
§ 3 Erlaß von Ausführungsvorschriften
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung
des § 2 und der auf Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen
zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere
1. Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwendung
festlegen,
2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die
Wiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von Wartungsarbeiten
vorschreiben,
3. Vorschriften erlassen über
a) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung,
der Eichung und sonstiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen
der Rücknahme und des Widerrufs der Zulassung,
b) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung
von Prüfstellen und der öffentlichen Bestellung und
Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie die Voraussetzungen
der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung, den Betrieb
der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüfstelle
und die Haftung für ihre Tätigkeit,
c) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung
und Überwachung anderer mit der Durchführung dieses
Gesetzes betrauter Stellen,
d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Meßgerätes
bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der meßtechnischen
Eigenschaften,
e) die Überprüfung von Meßergebnissen,
f) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichungen,
g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,
h) die Untersagung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme,
der Bereithaltung und der Verwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen
versehener vorschriftswidriger Meßgeräte durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschreiben,
daß
a) Werte für Größen nur angegeben werden dürfen,
wenn sie mit einem geeichten Meßgerät ermittelt und
nach einem bestimmten Verfahren umgerechnet sind,
b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben werden dürfen,
2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu erlassen
über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter
Zulassungen, Eichungen und Prüfungen von Meßgeräten,
3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschriften über
die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.
(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen
1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.
§ 4 Zusatzeinrichtungen
Soweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nichts anderes bestimmt ist, stehen Zusatzeinrichtungen den Meßgeräten
gleich.
§ 5 Mitwirkung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden bei
der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb
der Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben
sie insbesondere
1. geeignete Räume bereitzustellen,
2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben,
3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Gemeinden können von der zuständigen Behörde
die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen.
Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen und Schankgefäße
§ 6 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse
in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers
abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen
Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der
Verpackung nicht verändert werden kann.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung
enthält,
2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten
soll,
3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf
oder zur sonstigen Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
§ 7 Anforderungen an Fertigpackungen
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge
den festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt
sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen,
als in ihnen enthalten ist.
§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, hinsichtlich
der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
zum Schutze des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit
Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen insbesondere über
1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und
die Art und Weise dieser Angabe,
2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur
Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen
sind, sowie die Meßgeräte, die hierbei zu verwenden
sind,
4. Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbraucher
bereitzuhalten sind,
5. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
6. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen
und ihre Kennzeichnung,
7. die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behältnisse
herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
in den Verkehr bringt und über die Anbringung von Aufschriften
und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre
Anerkennung durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt,
8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden
durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der
Einhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6 erlassenen
Vorschriften und über die Anerkennung in anderen Staaten
durchgeführter Prüfungen,
9. die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen und über
die Art und Weise dieser Angabe,
10. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen
und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse
bestimmten Volumens oder bestimmter Abmessungen für die Herstellung
von Fertigpackungen,
11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1,
12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit
diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ferner
ermächtigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften
für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.
(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 soll ein
jeweils auszuwählender Kreis von Sackkennern aus der Verbraucherschaft
und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
§ 9 Schankgefäße
(1) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen
Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei
Bedarf gefüllt werden.
(2) Schankgefäße dürfen nur in den Verkehr gebracht,
verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten
Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und
angegeben ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften
1. bestimmte Volumen für Schankgefäße festzulegen,
2. Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung des Volumens
und die dabei einzuhaltenden Anforderungen an die Genauigkeit,
die Angabe des Volumens, die Art und Weise der Kennzeichnung und
der Angabe sowie über die Angabe eines Herstellerzeichens
und seine Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.
Dritter Abschnitt
Öffentliche Waagen
§ 10 Wäger an öffentlichen Waagen
(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für
jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind öffentlich
zu bestellen und zu verpflichten.
(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse
ihrer Wägungen zu beurkunden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkundungen
die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher
Waagen, die Untersagung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden
Last und die dem Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden
Anzeigepflichten zu regeln,
2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften
über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers
zu erlassen,
3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften
zu erlassen über
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die öffentliche
Bestellung und Verpflichtung der Wäger,
b) die Anforderungen an die Sachkunde der Wäger und ihre
Prüfung,
c) die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewahrung der
Unterlagen,
d) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.
Vierter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 11 Behörden
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen
bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
zuständig ist.
(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige
Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede
nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine
solche Amtshandlung beantragt wird.
§ 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare,
nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit; sie ist eine Bundesoberbehörde.
§ 13 Aufgaben
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung
der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens
1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln und darzustellen,
2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,
3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen
Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf
Antrag zu prüfen und
4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen
zu beraten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich
zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem
Gebiet zu betreiben und
2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen
Meßwesens vorzunehmen.
Fünfter Abschnitt
Kosten, Auskunft und Nachschau
§ 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über die Gebühren und Auslagen für
1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21,
25 und 26,
2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,
3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes.
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine
Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann,
die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür
von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt
hat.
§ 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren
und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung
erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu
vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.
(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen
Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen
Wertes für den Antragsteller zu bemessen.
§ 16 Auskunft und Nachschau
(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde
die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung
beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume
des Auskunftspflichtigen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben
zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige oder eine für
ihn handelnde Person hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden
und die in der Überwachung tätigen Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume und Unterlagen zu bezeichnen,
Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme
der Proben zu ermöglichen.
(3) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur
unmittelbar an den Handel geliefert, so ist der Händler verpflichtet,
Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in seinem Betrieb zu dulden und der zuständigen
Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden
Behältnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
und dabei vom Importeur unmittelbar an den Abfüllbetrieb
geliefert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.
8 zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten für
Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und zerstört, so
ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern
sich kein Grund zur Beanstandung ergeben hat.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 17 Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbehörden
der Länder Auskünfte zu erteilen über die Einfuhr
von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbehältnissen,
Schankgefäßen und Meßgeräten, die das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen
in den Geltungsbereich des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis
(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 18 Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen
Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
haben die Beauftragten der zuständigen Behörden die
Befugnisse von Polizeibeamten. Die Landesregierungen können
diese Befugnisse durch Rechtsverordnung einschränken. Sie
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
andere Behörden übertragen.
Sechster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet oder
befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Auskunft
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen
§ 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt
oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung
nicht duldet,
3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs.
1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
4 oder 5 bereithält,
4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, §
3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder
12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, §
10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Sinne des § 21 zuwiderhandelt, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des
§ 21 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände
der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten
mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen,
soweit dies zur Durchführung der Verordnungen erforderlich
ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das
Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgeführt
wird, die Behörde oder Stelle, die von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde
übertragen.
§ 20 Einziehung
(1) Ist eine in § 19 bezeichnete Ordnungswidrigkeit begangen
worden, so können Gegenstände, die durch die Ordnungswidrigkeit
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind oder auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden.
Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 EG-Verordnungen
Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer
Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich
ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften
erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 finden
für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer Ausführung
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
§ 22 Ermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt
mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 23 Bezugnahme auf technische Regeln
Zur Festlegung technischer Anforderungen und Prüfverfahren
kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind in
der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die
Bezugsquelle anzugeben.
§ 24 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung eines Meßgeräts
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als
Eichung im Sinne dieses Gesetzes; die Zulassung eines Meßgeräts
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als
Zulassung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung von
Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes und die Beglaubigung nach den bis zum 30. Juni
1992 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten im bisherigen
Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Wägers
an öffentlichen Waagen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gilt als öffentliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter von Elektrischen
Prüfämtern, Prüfamtsaußenstellen und Nebenprüfämtern
sowie ihrer Stellvertreter, gilt als öffentliche Bestellung
im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Befugnisse
und Verpflichtungen der Elektrischen Prüfämter, Prüfamtsaußenstellen
und Nebenprüfämter gelten im bisherigen Umfang weiter.
Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung und amtlichen Prüfung
von Meßgeräten für Elektrizität und die nach
den bis zum 30. Juni 1992 geltenden Vorschriften bestehende Befugnis
zur Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität,
Gas, Wasser und Wärme gelten als Befugnis zur Eichung.
(6) Soweit Prüfstellen vor dem 2. März 1985 staatlich
anerkannt worden sind, kann die Anerkennung auch nachträglich
mit einer Auflage verbunden werden.
§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
(1) Es ist verboten,
1. Meßgeräte zur Bestimmung
a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse,
der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder
elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten
oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von
Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von
Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder
des Stärkegehalts von Kartoffeln,
c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken
ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so
bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch
genommen werden können,
2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meßgeräte
zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und
der Temperatur
a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem
Branntweinmonopolrecht,
b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
d) zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,
e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche
oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere
amtliche Zwecke oder
f) zur Erstattung von Schiedsgutachten
ungeeicht zu verwenden,
3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung
des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,
4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks
an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben
des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten,
daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen
werden können,
5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens,
des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der
Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher
Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien
ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne
besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,
soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach
§ 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht
der Verwendung nichtgeeichter Meßgeräte zur Durchführung
öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn
1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die
Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer
Weise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die Verwendung
der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten
führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden kann
oder
2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich,
in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe
Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts
betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten,
die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.
(3) Den Meßgeräten stehen gleich
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen
Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wirkung
auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder
ausüben können, und
2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen
Verkaufsstellen.
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Bezugnahme auf Vorschriften
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundesrechts auf Vorschriften
des Maß- und Gewichtsgesetzes verwiesen wird, beziehen sich
diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes.
Anhang EV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1001)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
-
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1985 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert gemäß
Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
mit folgenden Maßgaben:
a) Meßgeräte, für die das Amt für Standardisierung,
Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen
Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet für die Gültigkeitsdauer
der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993,
zur Ersteichung und unbefristet zur Nacheichung zugelassen.
b) Meßgeräte, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen
Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen
sind, aber auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften nicht
eichpflichtig waren, müssen bis spätestens 31. Dezember
1991 geeicht sein.
c) Meßgeräte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten
werden und die auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften
weder zulassungspflichtig noch eichpflichtig waren, können
erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden,
wenn sie die in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen
sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen Anforderungen
einhalten. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 1991
geeicht sein.
d) Schankgefäße im Sinne von § 18 Abs. 3 dürfen
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31.
Dezember 1991 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von Getränken verwendet
oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden
Vorschriften entsprechen. Schankgefäße ohne Füllstrich
dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet oder
bereitgehalten werden.
e) Meßgeräte und Schankgefäße, die nur
den vorstehenden Übergangsvorschriften entsprechen, dürfen
in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch
verwendet oder bereitgehalten werden.
f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden
und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis
zum 31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die von
ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes
andere Stellen mit der Durchführung des Gesetzes und der
Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige
Tätigkeiten Kosten nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.
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