| Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
(Energieeinsparungsgesetz - EnEG)
vom 22. Juli 1976 (BGB1 I S. 1873) in der Fassung des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20. Juni
1980 (BGB1 I S. 701)
§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden
Gebäuden
(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung
nach beheizt oder gekühlt werden muß, hat, um Energie
zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz
2 zuerlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen,
daß beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste
unterbleiben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz
von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen
können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie
der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische
Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs
ist der gesamte Einfluß der die beheizten oder gekühlten
Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie
derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume
gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung
von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluß
der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und
Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen
an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.
§ 2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen
sowie an Brauchwasseranlagen.
(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung
mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen in Gebäude
einbaut oder einbauen läßt oder in Gebäuden aufstellt
oder aufstellen läßt, hat bei Entwurf, Auswahl und
Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe
der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen
dafür Sorge zu tragen, daß nicht mehr Energie verbraucht
wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich
ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen
die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten
Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare
Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende Gebäude
können sich die Anforderungen beziehen auf
1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung
der Wärmeerzeuger,
2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
3. die Begrenzung der Brauchwassertemperatur,
4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärmeversorgungssysteme,
5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
6. die meßtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
7. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit
dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 aufgrund der technischen
Entwicklung erforderlich wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende
Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen
eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet
werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können
die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen
erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur
Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades
und einer Erfassung des Energieverbrauchs gestellt werden.
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen
an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen,
bleiben sie unberührt.
§ 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer
Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen
(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung
mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen in Gebäuden
betreibt oder betreiben läßt, hat dafür Sorge
zu tragen, daß sie nach Maßgabe der nach Absatz 2
zu erlassenden Rechtsverordnung so instandgehalten und betrieben
werden, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer
bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen
der Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
genügen muß, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung und auf die bestimmungsgemäße
Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen
an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
stellen, bleiben sie unberührt.
§ 3a Verteilung der Betriebskosten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß
1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder raumlufttechnischen
oder der Versorgung mit Brauchwasser dienenden gemeinschaftlichen
Anlagen oder Einrichtungen erfaßt wird,
2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf
die Benutzer zu verteilen sind, daß dem Energieverbrauch
der Benutzer Rechnung getragen wird.
§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1
bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und
abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile
vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck.
1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen durchschnittlichen
Heizdauer beheizt werden müssen,
2. eine Innentemperatur unter 15o C erfordern,
3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes
anfallende Abwärme überwiegend decken,
4. nur teilweise beheizt werden müssen,
5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden
Umfassungsflächen erfordern,
6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt werden,
8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten
Luftwechsel erfordern,
9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde
Verwendung nicht geeignet sind, soweit der Zweck des Gesetzes,
vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies erfordert oder
zuläßt. Satz 1 gilt entsprechend für die in §
2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden
oder Gebäudeteilen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die nach
den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzulegenden Anforderungen
auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten
sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß für
bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen
nach §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt
werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer
wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die
Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener
Fristen erwirtschaftet werden können.
§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis
4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik
erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung
wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich
vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb
der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen
erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden
ist die noch zuerwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, daß auf Antrag
von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen
auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe
der Fundstelle verwiesen werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach §§ 1 bis 4 können
die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die
Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der
Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt
und näher bestimmt werden, wie diese Regelung sich auf die
Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
§ 6 Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden
Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung
der Baugenehmigung maßgebend.
§ 7 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen,
daß die in den Rechtsverordnungen nach den §§
1 bis 4 festgesetzten Anforderungen erfüllt werden, soweit
die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon nach anderen
Rechtsvorschriften im erforderlichen Umfang überwacht wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachung
hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§
1 und 2 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt
Satz 1 entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich
der durch Rechtsverordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen
auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige
zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht,
gilt Satz 1 entsprechend.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann
die Art und das Verfahren der Überwachung geregelt werden;
ferner können Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben
werden. Es ist vorzusehen, daß in der Regel Anforderungen
aufgrund der §§ 1 und 2 nur einmal und Anforderungen
aufgrund des § 3 höchstens einmal im Jahr überwacht
werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren
Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden
ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, daß
1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung
entfällt, 2. die Überwachung der Erfüllung von
Anforderungen sich auf die Kontrolle von Nachweisen beschränkt,
soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder aufgrund von
Wartungsverträgen durch Fachbetriebe sichergestellt ist.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen
werden, daß die Überwachung ihrer Einhaltung entfällt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung 1. nach § 2 Abs. 2 oder 3 über
Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie
Brauchwasseranlagen oder nach § 3 über Anforderungen
an den Betrieb solcher Anlagen, 2. nach § 4 Abs. 1 oder 2
über Sonderregelungen, ausgenommen Anforderungen an den Wärmeschutz
(§ 1 Abs. 2), oder 3. nach § 7 Abs. 4 über die
Art und das Verfahren der Überwachung und über Anzeige-
und Nachweispflichten zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Das Schornsteinfegergesetz vom 15.09.1969 (Bundesgesetzbl. I,
S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch das Achtzehnte Rentenanpassungsgesetz
vom 28.04.1975 (Bundesgesetzbl. I,S. 1018), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei
der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten
auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung
nimmt er öffentliche Aufgaben wahr."
2. § 13 Abs. 1 wird durch folgende Nummer 11 ergänzt:
"11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der
Anforderungen an den Betriebsheizungs- oder raumlufttechnischer
oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen,
soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes
vom 22.07.1976 (Bundesgesetzbl. I, S. 1873) übertragen worden
ist."
3. In § 24 Abs. 1 wird nach der Zahl 9 das Wort "und"
durch einen Beistrich ersetzt. Nach der Zahl 10 werden die Worte
"und 11" angefügt.
§ 10 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 04.01.1952 (Bundesgesetzbl.
I, S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach §
14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22.07.1976 |