Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
EnEV
Geltung ab 01.02.2002
(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.12.2004 I 3146 +++)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
§ 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel
§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
§ 7 Gebäude mit geringem Volumen
Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 8 Änderung von Gebäuden
§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Abschnitt 4
Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
§ 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln
§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte
§ 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes
§ 15 Regeln der Technik
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Befreiungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen
Innentemperaturen (zu § 3)
Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen
Innentemperaturen (zu § 4)
Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
bestehender
Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden
mit geringem Volumen (§ 7)
Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
(zu § 5)
Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(zu § 12 Abs. 5)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
1.
Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und
2) und
2.
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und
zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
1.
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder
zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2.
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck
großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden
müssen,
3.
unterirdische Bauten,
4.
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung
und Verkauf von Pflanzen,
5.
Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt
sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen
Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur
§ 11 anzuwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1.
sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude,
die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19
Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt
werden,
2.
sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nummer
1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt
werden,
3.
sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude,
die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr
als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich
mehr als vier Monate beheizt werden,
4.
sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer
Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,
5.
sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung
oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen
Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme
und Biomasse,
6.
ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger,
der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten
Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,
7.
sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel
und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,
8.
ist die Nennwärmeleistung die höchste von dem Heizkessel
im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit;
ist der Heizkessel für einen Nennwärmeleistungsbereich
eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen
des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf
einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung;
ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
Wert des Nennwärmeleistungsbereichs,
9.
ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche
Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein
kann,
10.
ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich
mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben
werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur
Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen
kann,
11.
ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation
eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes
konstruiert ist.
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§ 3
Gebäude mit normalen Innentemperaturen
(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen
sind so auszuführen, dass
1.
bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche
bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und
2.
bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäudevolumen
bezogene Jahres-Primärenergiebedarf
sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in
Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust sind zu berechnen
1.
bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom
Hundert nicht überschreitet, nach dem vereinfachten Verfahren
nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten
Nachweisverfahren,
2.
bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten
Nachweisverfahren.
(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach
Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden
1.
mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,
2.
mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels
selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger,
3.
überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne
Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger,
für die keine Regeln der Technik vorliegen.
Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes
nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 oder 6 nicht überschreiten.
(4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen,
sind bei Gebäuden, deren Fensterflächenanteil 30 vom
Hundert überschreitet, die Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte
oder die Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten.
§ 4
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
Bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen
darf der nach Anhang 2 Nr. 2 zu bestimmende spezifische, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust
die Höchstwerte in Anhang 2 Nr. 1 nicht überschreiten.
§ 5
Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich
der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand
der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit
außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen
1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel
sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen
als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.
§ 6
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen
die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich
niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen,
dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den
anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf
nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten
wird. Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist
bei der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlusts
und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2.5
zu berücksichtigen.
§ 7
Gebäude mit geringem Volumen
Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden
Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und werden die Anforderungen
des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen
dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten
der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte
nicht überschreiten.
Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 8
Änderung von Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach §
1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6
durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle
1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt
nicht für Änderungen, die
1.
bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren
und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen
gleicher Orientierung im Sinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4
Spalte 3 oder
2.
bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der
jeweiligen Bauteilfläche
betreffen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte
Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach Anhang
1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 vom Hundert
überschreitet.
(3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um
zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter sind für den
neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für zu
errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energiebedarfsausweis
ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 auszustellen.
§ 9
Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt
werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt
worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen.
Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung
mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte
eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996
erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer
Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400
Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs.
3 Nr. 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen
Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten
Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5
zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.
(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen
müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken
beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen,
dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30
Watt/(qm x K) nicht überschreitet.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine
der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels
zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang;
sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008,
ab.
§ 10
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert
werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes
verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen nach dem
Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher
Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz
1 sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß
zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit der Einfluss einer
energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf
durch anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen
wird.
(3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raumlufttechnische
Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu
halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde
erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Abschnitt 4
Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
§ 11
Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärmeleistung
mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt,
dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen
von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom
28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz
2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über
die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG
Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12
der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel,
die aus Geräten zusammengefügt werden. Dabei sind die
Parameter zu beachten, die sich aus der den Geräten beiliegenden
EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf
nicht nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach
Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel
oder Brennwertkessel sein. Ausgenommen sind bestehende Gebäude
mit normalen Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf
den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 um nicht
mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1.
einzeln produzierte Heizkessel,
2.
Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt
sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen
und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
3.
Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
4.
Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur
Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind,
ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung
und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5.
Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als
6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit
Schwerkraftumlauf.
(4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 Kilowatt
oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach
Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in
Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach
anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt
sind.
§ 12
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen
lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit
von
1.
der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße
und
2.
der Zeit
ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei
bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer
sie nachrüsten oder nachrüsten lassen. Bei Wasserheizungen,
die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung
angeschlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung
und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen
in den Haus- und Kundenanlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur
des Nah- oder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur
und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen
Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger
in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung
der Raumtemperatur ausstatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte,
die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet
sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen
von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung
zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen
abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung
der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit
die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden
Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie
nachrüsten.
(3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen
mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung erstmalig einbaut,
einbauen lässt oder vorhandene ersetzt oder ersetzen lässt,
hat dafür Sorge zu tragen, dass diese so ausgestattet oder
beschaffen sind, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten
Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst
wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem
nicht entgegenstehen.
(4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen einbaut oder
einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausstatten.
(5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder vorhandene ersetzt,
muss deren Wärmeabgabe nach Anhang 5 begrenzen.
(6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert
wird, erstmalig in Gebäude einbaut oder vorhandene ersetzt,
muss deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik
begrenzen.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte
(1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen
sind die wesentlichen Ergebnisse der nach dieser Verordnung erforderlichen
Berechnungen, insbesondere die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlusts,
der Anlagenaufwandszahl der Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung
und Lüftung, des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern
und des Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energiebedarfsausweis
zusammenzustellen. In dem Ausweis ist auf die normierten Bedingungen
hinzuweisen. Einzelheiten über den Energiebedarfsausweis
werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Rechte Dritter werden
durch den Ausweis nicht berührt.
(2) Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die
wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfsausweis
entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im Zusammenhang mit den
wesentlichen Änderungen die erforderlichen Berechnungen in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 durchgeführt worden
sind. Einzelheiten, insbesondere bezüglich der erleichterten
Feststellung der Eigenschaften von Gebäudeteilen, die von
der Änderung nicht betroffen sind, werden in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 geregelt. Eine wesentliche
Änderung liegt vor, wenn
1.
innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3 Nr. 1
bis 6 genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch
eines Heizkessels oder der Umstellung einer Heizungsanlage auf
einen anderen Energieträger durchgeführt werden oder
2.
das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom Hundert erweitert
wird.
(3) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
sind die wesentlichen Ergebnisse der Berechnungen nach dieser
Verordnung, insbesondere der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust,
in einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Absatz 1
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 und 2
oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3 ist den nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern,
Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf
Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
(5) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach Absatz 1 oder 2 nicht
zu erstellen ist, können insbesondere die Eigentümer
von Wohngebäuden, die zur verbrauchsabhängigen Abrechnung
der Heizkosten nach der Verordnung über die Heizkostenabrechnung
verpflichtet sind, den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten
und Miet- und Kaufinteressenten den Energieverbrauchskennwert
zusammen mit den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen
gemäß Absatz 6 Satz 2 mitteilen. Energieverbrauchskennwerte
im Sinne dieser Vorschrift sind die witterungsbereinigten Energieverbräuche
für Raumheizung in Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche
des Gebäudes und Jahr. Für die Witterungsbereinigung
des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik
entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die für die Witterungsbereinigung
erforderlichen Daten sind den Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu
entnehmen.
(6) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskennwerte
nach Absatz 5 gibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchskennwerte
und deren Bandbreiten, die den topographischen Unterschieden in
den einzelnen Klimazonen Rechnung tragen, sowie die für die
Witterungsbereinigung erforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung
durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sachgerecht
nach den wesentlichen Gebäude- und Nutzungsmerkmalen zu unterscheiden.
(7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die Energieverbrauchskennwerte
nach Absatz 5 sind energiebezogene Merkmale eines Gebäudes
im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September
1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere
Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28).
§ 14
Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes
Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige
Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich
der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils
unterscheiden. Für die Trennwände zwischen den Gebäudeteilen
gelten Anhang 1 Nr. 2.7 und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend.
Soweit im Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für
dieses Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis
3 deutlich zu machen.
§ 15
Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der
Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln
Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen,
technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften oder sonstiger Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf
Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen
im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund
anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche
Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird,
sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde
die für eine Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen.
Der Nachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile
und Anlagen,
1.
die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer
Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung
umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen
Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte
Klassen- und Leistungsstufen aufweisen, oder
2.
bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über
die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung
sichergestellt wird.
§ 16
Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter
Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung
die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und
andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand führen würden, lassen die nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser
Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht
werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden
auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als
erfüllt gelten.
§ 17
Befreiungen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit
die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte
liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb
der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende
Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden
Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
2.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Zentralheizung
oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder nicht rechtzeitig
ausstattet,
3.
entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt,
dass Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausgestattet
oder beschaffen sind oder
4.
entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig
begrenzt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 19
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und
die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt
oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie
Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der
Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind
die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S.
851) weiter anzuwenden.
§ 20
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anhang 1
Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen
(zu § 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3153 - 3157)
1.
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des
spezifischen Transmissionswärmeverlusts (zu § 3 Abs.
1)
1.1
Tabelle der Höchstwerte
Tabelle 1
Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des
auf das beheizte
Gebäudevolumen bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs
und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit
vom
Verhältnis A/V(tief)e
... (Tabelle nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl I 2004, 3153)
1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1
Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten
sind nach
folgenden Gleichungen zu ermitteln:
Spalte 2 Q(tief)p" = 50,94 + 75,29 x A/V(tief)e+2600/(100+A(tief)N)
in kWh/(m2 x a)
Spalte 3 Q(tief)p" = 72,94 + 75,29 x A/V(tief)e in kWh/(m2
x a)
Spalte 4 Q(tief)p' = 9,9 + 24,1 x A/V(tief)e in kWh/(m3 x a)
Spalte 5 H(tief)T' = 0,3 + 0,15/(A/V(tief)e) in W/(m2 x K)
Spalte 6 H(tief)T' = 0,35 + 0,24/(A/V(tief)e) in W/(m2 x K)
1.3
Definition der Bezugsgrößen
1.3.1
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines
Gebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789 : 1999-10,
Fall "Außenabmessung" *), zu ermitteln. Die zu
berücksichtigenden Flächen sind die äußere
Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem
ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so
festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell
entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.
-----
*)
Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
veröffentlicht.
1.3.2
Das beheizte Gebäudevolumen V(tief)e in cbm ist das Volumen,
das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden
Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.3.3
Das Verhältnis A/V(tief)e in m(hoch)-1 ist die errechnete
wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1
bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.
1.3.4 Die Gebäudenutzfläche A(tief)N in qm wird bei
Wohngebäuden wie folgt ermittelt: A(tief)N = 0,32 V(tief)e.
2.
Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden
Gebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4)
2.1
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1
Der Jahres-Primärenergiebedarf Q(tief)p für Gebäude
ist nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 :
2003-06 und DIN V 4701-10 : 2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs.
3 bleibt unberührt. Der in diesem Rechengang zu bestimmende
Jahres-Heizwärmebedarf Q(tief)h ist nach dem Monatsbilanzverfahren
nach DIN EN 832/:/2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06 Anhang
D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06
angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN
EN 832 : 2003-06 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung
von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind
die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08
zu beachten.
2.1.2
Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische
Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor
bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für
Heizung und Lüftung bezogenen Strom für die Dauer von
acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend
von der DIN V 4701-10 : 2003-08 mit 2,0 angesetzt werden. Soweit
bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung
vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von
diesem System bezogenen Strom angewandt werden. Die Regelungen
nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach §
13 Abs. 1. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes
1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung
mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung,
die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes
durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium
speichern.
2.1.3
Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln
ausgestattet, deren Systemtemperatur 55/45 Grad C überschreitet,
erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion
der Höchstwert des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs
Q(tief)p" in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung
gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Februar
2002.
2.2
Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser
in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen.
Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung Q(tief)w
im Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08 sind 12,5 kWh/(qm x a) anzusetzen.
2.3
Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische Transmissionswärmeverlust H(tief)T ist nach
DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06 Anhang
D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06
angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN
EN 832 : 2003-06 dürfen angewandt werden.
2.4
Beheiztes Luftvolumen
Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte
Luftvolumen V nach DIN EN 832 : 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht
darf es wie folgt berechnet werden:
V = 0,76 V(tief)e bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen
V = 0,80 V(tief)e in den übrigen Fällen.
2.5
Wärmebrücken
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs
auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:
a)
Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um delta U(tief)WB = 0,10 W/(qm x K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche,
b)
bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2
: 2004-01 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um delta U(tief)WB = 0,05 W/(qm x K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche,
c)
durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V
4108-6 : 2003-06 in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln
der Technik.
Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen
bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlasskoeffizienten
U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses
nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche
vermindert werden.
2.6
Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern
und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für
mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden
sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt
werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten
oder Westen orientiert.
2.7
Aneinander gereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden
Gebäudetrennwände
a)
zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht
wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der
Werte A und A/V(tief)e nicht berücksichtigt,
b)
zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden
mit niedrigen Innentemperaturen bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F(tief)nb nach DIN V 4108-6
: 2003-06 gewichtet und
c)
zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden
mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN
4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
mit einem Temperatur-Korrekturfaktor F(tief)u = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eine Gebäudes getrennt berechnet,
gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen
zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude
gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen
des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13
bleibt unberührt.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht
gesichert, müssen die Trennwände mindestens den Mindestwärmeschutz
nach § 6 Abs. 1 aufweisen.
2.8
Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs. 2 und 4 und zu Anhang
1 Nr. 1)
Der Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach
§ 3 Abs. 2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln:
A(tief)w
f = ---------------------
A(tief)w + A(tief)AW
mit
A(tief)w Fläche der Fenster
A(tief)AW Fläche der Außenwände.
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des
Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des beheizten
Dachgeschosses in die Fläche A(tief)w und die Fläche
der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehörenden
Dachschrägen in die Fläche A(tief)AW einzubeziehen.
2.9
Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs. 4)
2.9.1
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach §
3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten
Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden
Gebäudes ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen.
2.9.2
Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt
mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie
kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von
Nr. 2.9.1 auch so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung
bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand
der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Dabei
sind insbesondere die Maßnahmen zu berücksichtigen,
die das unter Nr. 2.9.1 angegebene Berechnungsverfahren zur Verminderung
des Sonneneintragskennwertes vorsieht.
2.10
Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener
Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen
die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch
verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a)
die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen
wird,
b)
in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von
elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie
gekühlt wird und
c)
der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs.
2 genügt.
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden
Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln
der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen
müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung
der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer
erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft
gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten
Wärme genutzt wird.
3.
Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude (zu §
3 Abs. 2 Nr. 1)
Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt
zu ermitteln:
Q(tief)p = (Q(tief)h + Q(tief)w) x e(tief)p
Dabei bedeuten
Q(tief)h der Jahres-Heizwärmebedarf
Q(tief)w der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2
e(tief)p die Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10 : 2003-08
Nr. 4.2.6 in Verbindung mit Anhang C.5 (grafisches
Verfahren); auch die ausführlicheren Rechengänge
nach DIN V 4701-10 : 2003-08
dürfen zur Ermittlung von e(tief)p angewandt werden;
§ 15 Abs. 3 bleibt unberührt.
Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der
Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2004-01 zu begrenzen.
Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Tabelle 2 und 3 zu ermitteln:
Tabelle 2
Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs
... (Tabelle nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2004, 3156)
-----
1)
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile U(tief)i sind
auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder
technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster)
zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte
aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische
Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf
Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere
Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2)
Der Gesamtenergiedurchlassgrad g(tief)i (für senkrechte
Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen
oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt
gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen
technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen
nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen
in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende
Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung,
können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung
finden.
3)
Dachflächenfenster mit Neigungen >= 30 Grad C sind hinsichtlich
der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
Tabelle 3
Temperatur-Korrekturfaktoren F(tief)xi
-----------------------------------------------------------------------
I Wärmestrom nach außen über Bauteil i I Temperatur-Korrekturfaktor
I
I I F(tief)xi
-----------------------------------------------------------------------
I Außenwand, Fenster I 1 I
-----------------------------------------------------------------------
I Dach (als Systemgrenze) I 1 I
-----------------------------------------------------------------------
I Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht I 0,8 I
I ausgebaut) I I
-----------------------------------------------------------------------
I Abseitenwand (Drempelwand) I 0,8 I
-----------------------------------------------------------------------
I Wände und Decken zu unbeheizten Räumen I 0,5 I
-----------------------------------------------------------------------
I Unterer Gebäudeabschluss: I I
I - Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem I I
I Keller I I
I - Fußboden auf Erdreich I 0,6 I
I - Flächen des beheizten Kellers gegen I I
I Erdreich I I
-----------------------------------------------------------------------
Anhang 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
(zu § 4)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3157)
1.
Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Tabelle 1
Höchstwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V(tief)e
-------------------------------------------------------------
I A/V(tief)e 1) I Höchstwerte H(tief)T' I
I in m(hoch)-1 I in W/(qm x K) 2) I
-------------------------------------------------------------
I <= 0,20 I 1,03 I
-------------------------------------------------------------
I 0,30 I 0,86 I
-------------------------------------------------------------
I 0,40 I 0,78 I
-------------------------------------------------------------
I 0,50 I 0,73 I
-------------------------------------------------------------
I 0,60 I 0,70 I
-------------------------------------------------------------
I 0,70 I 0,67 I
-------------------------------------------------------------
I 0,80 I 0,66 I
-------------------------------------------------------------
I 0,90 I 0,64 I
-------------------------------------------------------------
I >= 1,00 I 0,63 I
-------------------------------------------------------------
1) Die A/V(tief)e-Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln.
2) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
H(tief)T'=0,53+0,1 x V(tief)e/A in W/(qm x K)
2.
Berechnung des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
H(tief)T'
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmeverlust H(tief)T' ist aus dem
spezifischen Transmissionswärmeverlust H(tief)T zu bestimmen,
der nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 :
2003-06 zu berechnen ist. Bei der Berechnung von H(tief)T dürfen
die Temperatur-Reduktionsfaktoren nach DIN V 4108-6 : 2003-06
verwendet werden. Bei aneinander gereihten Gebäuden dürfen
die Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig
angenommen werden.
Anhang 3
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender
Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden
mit geringem Volumen (§ 7)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3158 - 3160)
1.
Außenwände
Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
a)
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b)
Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen
oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht
werden,
c)
auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht
werden,
d)
Dämmschichten eingebaut werden,
e)
bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten
größer 0,9 W/(qm x K) der Außenputz erneuert
wird oder
f)
neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung
von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt
die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum
zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt
wird.
2.
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster,
Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert
werden, dass
a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b)
zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c)
die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz
1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas.
Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht,
wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung
ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten-
oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen
als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden
Beschichtung mit einer Emissivität Epsilon(tief)n <= 0,20
eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1.
Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß
der Verglasung von R(tief)w,R >= 40 dB nach DIN EN ISO 717-1
: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
2.
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung
oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder
3.
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke
von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren
Anforderung
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
3.
Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur
Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche
einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/qm x K nicht
überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
4.
Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1
Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen
sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen),
die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a)
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b)
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c)
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder
erneuert werden,
d)
Dämmschichten eingebaut werden,
e)
zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden
zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach
Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung
ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer
innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so
gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln
der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut
wird.
4.2
Flachdächer
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
a)
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b)
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c)
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder
erneuert werden,
d)
Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten.
Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch
die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut,
so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946
: 1996-11, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes
am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz
nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.
5.
Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an
unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,
a)
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b)
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren
oder Drainagen angebracht oder erneuert,
c)
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,
d)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder
erneuert,
e)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
f)
Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die
Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein
Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen
höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert
der Wärmeleitfähigkeit lambda = 0,04 W/(m x K) ausgeführt
wird.
6.
Vorhangfassaden
Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise
erneuert werden, dass
a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b)
die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend
Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
7.
Anforderungen
Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem
Einbau,
Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
---------------------------------------------------------------------------
I Zeile I Bauteil I Maßnahme I Gebäude nach I Gebäude
nach I
I I I nach I § 1 Abs. 1 Nr. 1 I § 1 Abs. 1 Nr. 2 I
I I I I maximaler Wärmedurchgangskoeffizient I
I I I I U(tief)max 1) in W/(qm x K) I
I I I I I
---------------------------------------------------------------------------
I I 1 I 2 I 3 I 4 I
---------------------------------------------------------------------------
I 1 a I Außenwände I allgemein I 0,45 I 0,75 I
I b I I Nr. 1 b, I 0,35 I 0,75 I
I I I d und e I I I
---------------------------------------------------------------------------
I 2 a I Außen I I I I
I I liegende I I I I
I I Fenster, I Nr. 2 a I 1,7 2) I 2,8 2) I
I I Fenstertüren, und b I I I
I I Dachflächen- I I I
I I fenster I I I I
I b I Verglasungen Nr. 2 c I 1,5 3) I keine Anforderung I
I c I Vorhang- I allgemein I 1,9 4) I 3,0 4) I
I I fassaden I I I I
---------------------------------------------------------------------------
I 3 a I Außen I I I I
I I liegende I I I I
I I Fenster, I Nr. 2 a I 2,0 2) I 2,8 2) I
I I Fenstertüren, und b I I I
I I Dachflächen- I I I
I I fenster mit I I I I
I I Sonder- I I I I
I I verglasungen I I I
I b I Sonder- I I I I
I I verglasungen Nr. 2 c I 1,6 3) I keine Anforderung I
I c I Vorhang- I I I I
I I fassaden mit Nr. 6 I 2,3 4) I 3,0 4) I
I I Sonder- I Satz 2 I I I
I I verglasungen I I I
---------------------------------------------------------------------------
I 4 a I Decken, I I I I
I I Dächer und I I I I
I I Dach- I Nr. 4.1 I 0,30 I 0,40 I
I I schrägen I I I I
I b I Dächer I Nr. 4.2 I 0,25 I 0,40 I
---------------------------------------------------------------------------
I 5 a I Decken und I I I I
I I Wände gegen I Nr. 5 b I 0,40 I keine Anforderung I
I I unbeheizte I und e I I I
I I Räume I I I I
I b I oder I Nr. 5 a, I 0,50 I keine Anforderung I
I I Erdreich I c, d und f I I
---------------------------------------------------------------------------
1)
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung
der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung
opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters;
der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters
ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß
den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen
Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen.
3)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung;
der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung
ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß
den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen
Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen
insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen
Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen.
4)
Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach
anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
Anhang 4
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu
§ 5)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3161)
1.
Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren
und Dachflächenfenster
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden
Fenstern,
Fenstertüren und Dachflächenfenstern
---------------------------------------------------------------------------
I Zeile I Anzahl der Vollgeschosse I Klasse der Fugendurchlässigkeit
I
I I des Gebäudes I nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06 I
---------------------------------------------------------------------------
I 1 I bis zu 2 I 2 I
---------------------------------------------------------------------------
I 2 I mehr als 2 I 3 I
---------------------------------------------------------------------------
2.
Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach §
5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02
bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50
Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen
- bei Gebäuden
- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h(hoch)-1 und
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h(hoch)-1
nicht überschreiten.
3.
Anforderungen an Lüftungseinrichtungen
Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen
einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen Zustand
müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen
Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt
werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Sätze
1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen
selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter
Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt
werden.
Anhang 5
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3162)
1.
Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe
der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen
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I I Art der I Mindestdicke der Dämmschicht,
I Zeile I Leitungen/Armaturen I bezogen auf eine
I I I Wärmeleitfähigkeit
I I I von 0,035 W/(m x K)
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I 1 I Innendurchmesser bis 22 mm I 20 mm I
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I 2 I Innendurchmesser über 22 mm bis I 30 mm I
I I 35 mm I I
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I 3 I Innendurchmesser über 35 mm bis I gleich Innendurchmesser
I
I I 100 mm I I
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I 4 I Innendurchmesser über 100 mm I 100 mm I
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I 5 I Leitungen und Armaturen nach I 1/2 der Anforderungen der
I
I I den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und I Zeilen 1 bis 4 I
I I Deckendurchbrüchen, im I I
I I Kreuzungsbereich von Leitungen, I I
I I an Leitungsverbindungsstellen, I I
I I bei zentralen Leitungsnetzverteilern I
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I 6 I Leitungen von Zentralheizungen I 1/2 der Anforderungen der
I
I I nach den Zeilen 1 bis 4, die I Zeilen 1 bis 4 I
I I nach Inkrafttreten dieser I I
I I Verordnung in Bauteilen zwischen I
I I beheizten Räumen verschiedener I I
I I Nutzer verlegt werden I I
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I 7 I Leitungen nach Zeile 6 im I 6 mm I
I I Fußbodenaufbau I I
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Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1
bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten
Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch
freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden
keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt.
Dies gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum
Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf
einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
2.
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als
0,035 W/(m x K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten
entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit
des Dämmmaterials sind die in Regeln der Technik enthaltenen
Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
3.
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen
die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit
vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe
auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung
der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. |