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Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische
Anlagen und Warmwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)
*Neufassung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 1998 S. 851)*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten
neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S.
32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des
Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), soweit sich
die Regelungen auf die Inbetriebnahme von Heizkesseln beziehen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie der
Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen und Einrichtungen mit
einer Nennleistung von 4 kW oder mehr,
1. wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen werden oder
2. wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen sind, soweit
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder
b) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4
Abs. 4 gestellt sind oder
c) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
nach § 5 Abs. 2 nachzurüsten sind oder
d) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach §
7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind oder
e) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt sind.
(2) Ausgenommen sind
1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich
Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken;
2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärmebedarf
von weniger als 22 kWh je Quadratmeter beheizbarer Gebäudenutzflache
oder 7 kWh je Kubikmeter beheizbarem Gebäudevolumen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
mit Wasser als Wärmeträger betriebene Zentralheizanlagen
(Zentralheizungen) oder Einzelheizgeräte, soweit sie der
Raumheizung dienen. Zu den heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen
gehören neben den. Heizkesseln auch Maschinen, Apparate,
Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-,
Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie
andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(2) Der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen (Warmwasseranlagen)
im Sinne dieser Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme.
Zu den Warmwasseranlagen und -einrichtungen gehören neben
den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör,
Abgas-, Entnahme-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie
andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(3) Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus Kessel und
Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung
der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser
dient. Heizkesseltypen im Sinne dieser Verordnung sind der Standardheizkessel,
der Niedertemperatur-Heizkessel und der Brennwertkessel.
(4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der mit einem
Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung
eines Kessels bestimmte Brenner.
(5) Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist die vom Hersteller
festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller
angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte
Wärmeleistung in kW. Bei heizungstechnischen oder der Versorgung
mit Warmwasser dienenden Anlagen, die nicht mit Heizkesseln nach
§ 3 Abs. 1 ausgestattet sind, gilt als Nennleistung die Nennwärmeleistung.
Ist die Anlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet,
so ist die Nennleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs
fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste
nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennleistung
der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs.
(6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel,
bei denen die durchschnittliche Betriebstemperatur durch ihre
Auslegung beschränkt sein kann.
(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne dieser Verordnung
sind Heizkessel, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur
von 35-40 °C betrieben werden können und in denen es
unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen
enthaltenen Wasserdampfes kommen kann.
(8) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel,
die für die Kondensation eines Großteils des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert sind.
§ 3 CE-Zeichen und EG-Konformitätserklärung bei
Heizkesseln
(1) In Serie hergestellte Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nur
dann in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen
von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom
28. April 1998 (BGBl. I S. 812) versehen und in der EG-Konformitätserklärung
als NT-Kessel oder Brennwertkessel ausgewiesen sind. Satz 1 gilt
auch für die Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt
werden; dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der
den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung
ergeben. Bei Heizkesseln in Zentralheizungen, die auch der Warmwasserbereitung
dienen, kann sich die Geltung des CE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung
auf den Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. Die
nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag
von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit befreien, als in Gebäuden,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,
auch Standardheizkessel in Betrieb genommen werden dürfen,
wenn
1. ihre Nennleistung 30 kW nicht übersteigt,
2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende Schornstein
für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist und
3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des bestehenden
Schornsteins für den Betrieb von Niedertemperatur-Heizkesseln
und Brennwertkesseln nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten herzustellen wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Heizkessel, deren Nennleistung 400 kW übersteigt;
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt
sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen
und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen;
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung;
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur
Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind,
daneben aber auch Warmwasser für Zentralheizung und für
Gebrauchszwecke liefern;
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur
Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
§ 4 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel für Zentralheizungen dürfen nur dann
in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht größer
ist als der nach den anerkannten Regeln der Technik für die
Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermittelnde
Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zuschläge
für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger Zuschläge.
Zuschläge für Warmwasserbereitung sind nur zulässig
für Heizkessel in Zentralheizungen, die auch der Warmwasserbereitung
dienen, wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht
überschreitet. Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel
und Anlagen mit mehreren Heizkesseln. Abweichend von Satz 2 ist
eine höchste nutzbare Leistung des Heizkessels von 25 kW
zulässig, wenn der Wasserinhalt. im Kessel 0,13 1 je kW Nennleistung
nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf der Wärmebedarf
auch nach den in den Vorschriften der Länder bestimmten Berechnungsverfahren
ermittelt werden.
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs
nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn Heizkessel von Zentralheizungen
ersetzt werden und ihre Nennleistung 0,07 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche
nicht überschreitet; für freistehende Gebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW je Quadratmeter.
(3) Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW
sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos
verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Heizkesseln auszustatten.
Satz 1 gilt nicht für Brennwertkessel sowie für Heizkessel,
die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei
Zentralheizungen mit einer Nennleistung
1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
1994,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September 1978 errichtet
worden sind, bis zum 31. Dezember 1996;
2. von mehr als 400 kW, die
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
1995,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. September 1978 errichtet
worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 nachträglich zu erfüllen.
Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen
mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW die Inbetriebnahme
neuer Heizkessel erforderlich machen, gilt § 3 Abs. 1 schon
vor dem 1. Januar 1998. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen
in Wohngebäuden, deren Nennleistung die in Absatz 2 genannten
Werte nicht überschreitet.
§ 5 Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
(1) Zentralheizungen mit mehreren Heizkesseln sind mit wasserseitig
wirkenden Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch nicht
in Betriebsbereitschaft befindliche Heizkessel selbsttätig
verhindern; für Heizkessel mit festen Brennstoffen und Dampfkessel
der Gruppen III und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der
Dampfkesselverordnung brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig
zu wirken.
(2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizungen mit mehreren
Heizkesseln sind bis zum 31. Dezember 1995 mit Einrichtungen nach
Absatz 1 nachzurüsten.
(3) Heizkessel dürfen nur dann eingebaut oder aufgestellt
werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
gegen Wärmeverluste gedämmt sind. Satz 1 gilt für
solche Heizkessel als erfüllt, die mit dem CE-Zeichen und
der EG-Konformitätserklärung nach § 3 versehen
und in der EG-Konformitätserklärung als Standardheizkessel,
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel ausgewiesen sind.
§ 6 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen Wärmeverluste
zu dämmen:
Nennweite (DN) der Rohrleitungen/ Armaturen in mm Mindestdicke
der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W × m-1 × K-1
1. bis DN 20 20 mm
2. ab DN 22 bis DN 35 30 mm
3. ab DN 40 bis DN 100 Gleich DN
4. über DN 100 100 mm
5. Rohrleitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand-
und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen,
an Rohrleitungsverbindungsstellen, bei zentralen Rohrnetzverteilern,
Heizkörperanschlußleitungen von nicht mehr als 8 m
Länge als Summe von Vor- und Rücklaufleitungen. Bei
Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt
ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen.
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen
in
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind,
2. Bauteilen, die solche Räume verbinden, wenn ihre Wärmeabgabe
vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflußt
werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
als nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.
Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit
des Dämmaterials sind die in den anerkannten Regeln der Technik
enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Rechenverfahren
und Rechenwerte zu verwenden.
§ 7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
(1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
sowie zur Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit
von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße
und
2. der Zeit auszustatten.
(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten.
Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb
mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.
Für Raumgruppen gleicher Art und Nutzung in Nichtwohnbauten
ist Gruppenregelung zulässig.
(3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen nach den
Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten: Zentralheizungen
eingebaut oder aufgestellt vor dem 1.1. 1991 im Gebiet nach Artikel
3 des Einigungsvertrages vor dem 1.10. 1978 im übrigen Bundesgebiet
1. ohne NT-Kessel nachzurüsten bis nachzurüsten bis
a)Für mehr als 2 Wohnungen 31.12.1995 -
b)in Nichtwohngebäuden 31.12.1995 -
c) in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder sonstigen beheizten
Gebäuden 31.12.1995 31.12.1995
2. mit NT-Kessel in sämtlichen beheizten Gebäuden 31.12.1997
31.12.1997 .
Die Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Heizungsanlagen-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I
S. 120) bleiben unberührt. Soweit die Nachrüstung den
Einbau oder die Aufstellung neuer Heizkessel erforderlich macht,
gilt § 3 Abs. 1 schon vor den, 1. Januar 1998.
(4) Umwälzpumpen in Zentralheizungsanlagen sind nach den
technischen Regeln zu dimensionieren. Nach dem 1. Januar 1996
eingebaute Umwälzpumpen müssen bei Nennleistungen ab
50 kW so ausgestattet oder beschaffen sein, daß die elektrische
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig
in mindestens drei Stufen angepaßt wird, soweit sicherheitstechnische
Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
§ 8 Warmwasseranlagen
(1) Für Warmwasseranlagen gelten die Anforderungen der §§
5 und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei Warmwasserleitungen in
Wohnungen bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkulationskreislauf
einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgerüstet
sind, kann von den Anforderungen des § 6 Abs. 1 insoweit
abgewichen werden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist.
(2) Die Warmwassertemperatur im Rohrnetz ist durch selbsttätig
wirkende Einrichtungen oder andere Maßnahmen auf höchstens
60 °C für den Normalbetrieb zu begrenzen. Dies gilt nicht
für Warmwasseranlagen, die höhere Temperaturen zwingend
erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als 5 m benötigen.
(3) Warmwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen
zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulationspumpen in Abhängigkeit
von der Zeit auszustatten.
(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme
in Abhängigkeit von der Warmwassertemperatur und der Zeit
auszustatten.
(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen Heiz-
oder Warmwasser gespeichert wird, muß die Bedingungen der
anerkannten Regeln der Technik erfüllen.
(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages
errichtete Warmwasseranlagen, die mehr als zwei Wohnungen versorgen,
sind bis zum 31. Dezember 1995 mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nachzurüsten.
Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitungen bis zur Nennweite
100, deren Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
des Dämmaterials von 0,035 W m-1 K-1, mindestens zwei Drittel
der Nennweite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen
mit größerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschichtdicke
für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und Deckendurchbrüchen,
an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzverteilern
und Armaturen in Heizzentralen dürfen die sich nach Satz
2 ergebenden Dämmschichtdicken halbiert sein.
§ 9 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Warmwasseranlagen
mit einer Nennleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die
Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die
Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen
vorgenommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung ist
Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und
Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Eingewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge
unterrichtet worden ist.
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder
Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 50
kW hat während der Betriebszeit mindestens halbjährlich
zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt mindestens die Funktionskontrolle
und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere
An- und Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen
der Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen)
an den zentralen regelungstechnischen Einrichtungen.
(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes zu umfassen:
1. Einstellung der Brenner,
2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungstechnischen
Einrichtungen und
3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kesselheizflächen
darf auch von eingewiesenen Personen durchgeführt werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die Aufrechterhaltung
des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitestgehende
Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen.
§ 10 Anerkannte Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
über anerkannte Regeln der Technik zu den §§ 3
bis 8 hin.
(2) Als anerkannte Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 gelten
auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger
Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, wenn deren
Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung
dauerhaft gewährleistet.
§ 11 Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen,
soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen
in gleichem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verordnung.
§ 12 Härtefälle
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit
die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
einer unbilligen Härte führen.
§ 13 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
2, Heizkessel in Betrieb nimmt;
2. (aufgehoben)
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Heizkessel in Betrieb nimmt,
deren Nennleistung die dort bezeichneten Grenzen überschreitet;
4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit Einrichtungen
für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung
oder mit mehreren Heizkesseln ausstattet;
5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren Heizkesseln
nicht oder nicht rechtzeitig nachrüstet;
6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs.
1 Satz 1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht mit den dort vorgeschriebenen
Mindestdämmschichtdicken dämmt;
7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen oder
heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtungen zur Steuerung
und Regelung ausstattet;
8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht oder
nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
nachrüstet;
9. entgegen § 8 Abs. 3 Warmwasseranlagen nicht mit Einrichtungen
zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulationspumpen ausstattet;
10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen nicht
mit Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme
ausstattet oder
11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Warmwasseranlagen nicht oder
nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen
nachrüstet.
§ 14 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher
Art bleiben unberührt.
§ 15 (Inkrafttreten und Änderung anderer Vorschriften)
1. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Heizungsanlagen-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I
S. 120) außer Kraft. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990
II S. 885, 1007) ist nicht mehr anzuwenden. |