Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnug der
Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasser-Versorgungsanlagen.
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf
die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für
eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, daß
er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung
einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer
im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten
der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer
der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit
der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht
den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern
die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen
Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers
aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse
über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts
anderes bestimmt ist.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften
dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden
unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß
der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über
die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung
nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten
und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers
nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend
anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten
für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den
dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten
zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch
der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer
die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine
andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er
dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden
Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn
die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen
des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht
zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für
Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme-
oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtig, vom Gebäudeeigentümer
die Erfüllung dieser Verpflichtung zu verlangen.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler
oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.
Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen,
dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet
werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt
haben, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
oder daß ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.
Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren
Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen
mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt bestätigt
hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem
geeignet sein und so angebracht werden, daß ihre technisch
einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage, im Sinne des §
1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt,
so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die
Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit
gleichen Ausstattungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer
kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten
oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung
nach Nutzergruppen durchfuhren .
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung
mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung
nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen
Nutzer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten
Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen.
Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis
der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach
der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf
die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen es kann auch die Wohn-oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume
zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach
der Wohn-oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen
zu verteilen. Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten
nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume
aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume
entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2
sowie nach den § §7 bis 9 b bleibt dem Gebäudeeigentümer
überlassen. Er kann diese einmalig für künftige
Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber
den Nutzern ändern.
1 . bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren
erstmaliger Bestimmung,
2. bei der Einführung einer Vorerfssung nach Nutzergruppen,
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe
sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach
dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
Die übrigen Kosten sind nach der Wohn oder Nutzfläche
oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn-oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume
zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich
der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten
der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung
oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten
der Berechnung und Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung
gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt
für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert
nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen
Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht
gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung
entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung
gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren
und die Zählermiete, die Kosten der erwendung von Zwischenzählern,
die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
und einer Wasser-aufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung
gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt
für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs
der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die
Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen
am Energieverbrauch (Brennstoff- und Wärmeverbrauch) zu bestimmen.
Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil
an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil
der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich
aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch
nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
(B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
B 2,5 V. (tw. - 10) das gemessene Volumen des verbraucchten Warmwassers
(V) in Kubikmetern H@ zu erreichen .
Dabei sind zugrunde zu legen
1. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw.) in Grad Celsius;
2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu") in Kilowattstunden
(e)(m3)(kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m-), oder Kilogramm (kg).Als
Hu,-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/1
Stadtgas 4,5 kWh/m@,
Erdgas L 9 kWh/m-@
Erdgas H 10,5 kWh/M3
Brechkoks 8 kWh/kg
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens
Hu"-Werte, so sind diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden.
Kann das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden,
ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe
zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen.
Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel Q = 2,0 -V- (tw,
- 10) errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern,
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw,) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden.
Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen
2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom
Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu
legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist
nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung
mit Warmwasser nach § 8Abs. 1 zu verteilen, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von
Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls
oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß
erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf
der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer
anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln.
Der so ermittelte Verbrauch ist beider Kostenverteilung anstelle
des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz
1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum
25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen
gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen
gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für
die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben
zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat
der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung
zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume
(Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten
sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen
Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus
anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder
zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs
zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt
sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen
keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu,
sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen
Kosten geltenden Maßstäben aufzustellen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die
in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze
von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der
Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist oder
b) die vor dem 1.Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen
der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.
a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren
Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer
besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig
keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt
werden.
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme
oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder
aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch
des Gebäudes nicht erfaßt wird,wenn die nach Landesrecht
zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und
der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen,
soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht
in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern
vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht
zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den
Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen
Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die
Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser
entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig
abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom
Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum
in Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es
bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
1. für die am 1.Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1.Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen
zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung
1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Datums „l.Juli 1981 "das Datum "l.August 1984"
tritt.
(4)§ 1 Abs.3,§4Abs.3 Satz 2 und §6Abs.3 gelten
für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September
1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über
eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch
der einzelnen Nutzer am 30.September1989 mit Einrichtungen zur
Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des §
5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes
in Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch
im Land Berlin. Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung
energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl.
1 S. 109) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
Heizkostenabrechnung in der ab 1. März 1989 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. 1 S.
592),
2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund des §2Abs.2 und 3,des §3Abs.2, des §3 a,
des §4Abs.3 und des §5 des Energieeinsparungsgesetzes
vom 22. Juli 1976 (BGBl. 1 S. 1 873), das durch das Gesetz vom
20. Juni 1980 (BGBl. 1 S. 701) geändert worden ist.
Bonn, den 20. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider |