| in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1994 (BGBl. I 1994 S. 2121)
1. Abschnitt - Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen
§ 1 Anwendungsbereich
Bei der Errichtung der nachstehend genannten Gebäude ist
zum Zwecke der Energieeinsparung der Jahres-Heizwärmebedarf
dieser Gebäude durch Anforderungen an den Wärmedurchgang
der Umfassungsfläche und an die Lüftungswärmeverluste
nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu begrenzen:
1. Wohngebäude,
2. Büro- und Verwaltungsgebäude,
3. Schulen, Bibliotheken,
4. Krankenhäuser, Altenwohnheime, Altenheime, Pflegeheime,
Entbindungs- und Säuglingsheime sowie Aufenthaltsgebäude
in Justizvollzugsanstalten und Kasernen,
5. Gebäude des Gaststättengewerbes,
6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser,
7. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck
auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden,
8. Gebäude für Sport- oder Versammlungszwecke, soweit
sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen
von mindestens 15 °C und jährlich mehr als drei Monate
beheizt werden,
9. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 8 gemischte oder
eine ähnliche Nutzung aufweisen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Der Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes im Sinne
dieser Verordnung ist diejenige Wärme, die ein Heizsystem
unter den Maßnahmen des in Anlage 1 angegebenen Berechnungsverfahrens
jährlich für die Gesamtheit der beheizten Räume
dieses Gebäudes bereitzustellen hat.
(2) Beheizte Räume im Sinne dieser Verordnung sind Räume,
die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder
durch Raumverbund beheizt werden.
§ 3 Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH
(1) Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Anlage 1 Ziffer 1
und 6 zu begrenzen. Für kleine Wohngebäude mit bis zu
zwei Vollgeschossen und nicht mehr als drei Wohneinheiten gilt
die Verpflichtung nach Satz 1 als erfüllt, wenn die Anforderungen
nach Anlage 1 Ziffer 7 eingehalten werden.
(2) Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen eingesetzt,
können diese bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfes
nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 1.6.3 und 2 berücksichtigt
werden.
(3) Ferner gelten folgende Anforderungen:
1. Bei Flächenheizungen in Bauteilen, die beheizte Räume
gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile
mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, ist der
Wärmedurchgang nach Anlage 1 Ziffer 3 zu begrenzen.
2. Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außenwände
im Bereich von Heizkörpern darf den Wert der nichtransparenten
Außenwände des Gebäudes nicht überschreiten.
3. Werden Heizkörper vor außenliegenden Fensterflächen
angeordnet, sind zur Verringerung der Wärmeverluste geeignete,
nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen an der Heizkörperrückseite
vorzusehen. Der k-Wert der Abdeckung darf 0,9 W/(m2. K) nicht
überschreiten. Der Wärmedurchgang durch die Fensterflächen
ist nach Anlage 1 Ziffer 4 zu begrenzen.
4. Soweit Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet werden,
durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie gekühlt
wird, ist der Energiedurchgang von außenliegenden Fenstern
und Fenstertüren nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5
zu begrenzen. 5. Fenster und Fenstertüren in wärmetauschenden
Flächen müssen mindestens mit einer Doppelverglasung
ausgeführt werden. Hiervon sind großflächige Verglasungen,
zum Beispiel für Schaufenster, ausgenommen, wenn sie nutzungsbedingt
erforderlich sind.
§ 4 Anforderungen an die Dichtheit
(1) Soweit die wärmeübertragende Umfassungsfläche
durch Verschalungen oder gestoßene, überlappende sowie
plattenartige Bauteile gebildet wird, ist eine luftundurchlässige
Schicht über die gesamte Fläche einzubauen, falls nicht
auf andere Weise eine entsprechende Dichtheit sichergestellt werden
kann.
(2) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden
Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen
die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Werte, die Fugendurchlaßkoeffizienten
der Außentüren den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 1 genannten
Wert nicht überschreiten.
(3) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
müssen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig
abgedichtet sein.
(4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen,
ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind,
gilt Anlage 4 Ziffer 2.
2. Abschnitt - Zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
§ 5 Anwendungsbereich
Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die nach ihrem üblichen
Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C
und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate
beheizt werden, ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein baulicher
Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnitts auszuführen.
§ 6 Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs
QT
(1) Der Jahres-Transmissionswärmebedarf ist nach Anlage 2
Ziffer 1 zu begrenzen.
(2) Ferner gelten folgende Anforderungen:
1. Soweit die Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet werden,
bei denen die Luft unter Einsatz von Energie gekühlt, be-
oder entfeuchtet wird, ist mindestens Isolier- oder Doppelverglasung
vorzusehen. Wird die Luft unter Einsatz von Energie gekühlt,
ist der Energiedurchgang von außenliegenden Fenstern und
Fenstertüren nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5 zu
begrenzen.
2. Für die Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs
bei
a) Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 3
Abs. 3 Nr. 1 entsprechend,
b) Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend,
c) Heizkörpern im Bereich von Fensterflächen gilt §
3 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.
(3) Wird für außenliegende Fenster, Fenstertüren
und Außentüren in beheizten Räumen Einfachverglasung
vorgesehen, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient für
diese Bauteile bei der Berechnung nach Anlage 2 Ziffer 2 mit mindestens
5,2 W/(m2. K) anzusetzen.
§ 7 Anforderungen an die Dichtheit
Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden
Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen
den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeit 1 genannten Wert nicht überschreiten.
Im übrigen gilt § 4 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
3. Abschnitt - Bauliche Änderungen bestehender Gebäude
§ 8 Begrenzung des Heizwärmebedarfs
(1) Bei der baulichen Erweiterung eines Gebäudes nach dem
Ersten oder Zweiten Abschnitt um mindestens einen beheizten Raum
oder der Erweiterung der Nutzfläche in bestehenden Gebäuden
um mehr als 10 m2 zusammenhängende beheizte Gebäudenutzfläche
nach Anlage 1 Ziffer 1.4.2 sind für die neuen beheizten Räume
bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen die Anforderungen
nach den §§ 3 und 4 und bei Gebäuden mit niedrigen
Innentemperaturen die Anforderungen nach den §§ 6 und
7 einzuhalten.
(2) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach dem
Ersten oder Zweiten Abschnitt
1. Außenwände
2. außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dachfenster,
3. Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen oder Decken
(einschließlich Dachschrägen), welche die Räume
nach oben oder unten gegen die Außenluft abgrenzen,
4. Kellerdecken oder
5. Wände oder Decken gegen unbeheizte Räume erstmalige
eingebaut, ersetzt (wärmetechnisch nachgerüstet) oder
erneuert werden, sind die in Anlage 3 genannten Anforderungen
einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Anforderung für zu
errichtende Gebäude erfüllt werden oder wenn sich die
Ersatz- oder Erneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 vom
Hundert der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt;
bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern und
Fenstertüren sind die jeweiligen Bauteilflächen der
zugehörigen Fassade zugrunde zu legen. Satz 1 gilt auch bei
Maßnahmen zur wärmeschutztechnischen Verbesserung der
Bauteile. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn im Einzelfall
die zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen aufzuwendenden
Mittel außer Verhältnis zu der noch zu erwartenden
Nutzungsdauer des Gebäudes stehen.
(3) Soweit Einrichtungen bei Gebäuden nach dem Ersten oder
Zweiten Abschnitt nachträglich eingebaut werden, durch die
die Raumluft unter Einsatz von Energie gekühlt wird, ist
der Energiedurchgang von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren
nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen. Außenliegende
Fenster und Fenstertüren sowie Außentüren der
von Einrichtungen nach Satz 1 versorgten Räume sind mindestens
mit Isolier- oder Doppelverglasungen auszuführen.
4. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften
§ 9 Gebäude mit gemischter Nutzung
Bei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur zu einem
Teil den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts unterliegen,
gelten für die entsprechenden Gebäudeteile die Vorschriften
des jeweiligen Abschnitts.
§ 10 Regeln der Technik
(1) Für Bauteile von Gebäuden nach dieser Verordnung,
die gegen die Außenluft oder Gebäudeteile mit wesentlich
niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, sind die Anforderungen
des Mindest-Wärmeschutzes nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzuhalten, sofern nach dieser Verordnung
geringere Anforderungen zulässig wären.
(2) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen über die jeweils allgemein
anerkannten Regeln der Technik hin, auf die in dieser Verordnung
Bezug genommen wird.
§ 11 Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Traglufthallen, Zelte und Raumzellen sowie sonstige Gebäude,
die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden und nicht mehr als
zwei Heizperioden am jeweiligen Aufstellungsort beheizt werden,
2. unterirdische Bauten oder Gebäudeteile für Zwecke
der Landesverteidigung, des Zivil- oder Katastrophenschutzes,
3. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, soweit sie nach
ihrem üblichen Verwendungszweck großflächig und
lang anhaltend offengehalten werden müssen,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen auf Antrag
für Baudenkmäler oder sonstige besonders erhaltenswerte
Bausubstanz Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit Maßnahmen
zur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs nach dem Dritten
Abschnitt die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals
beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand führen würden.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen auf Antrag
Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit durch andere Maßnahmen
die Ziele dieser Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden.
§ 12 Wärmebedarfsausweis
(1) Für Gebäude nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt
sind die wesentlichen Ergebnisse der rechnerischen Nachweise in
einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Rechte Dritter
werden durch den Ausweis nicht berührt. Näheres über
den Wärmebedarfsausweis wird in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Hierbei
ist auf die normierten Bedingungen bei der Ermittlung des Wärmebedarfs
hinzuweisen.
(2) Der Wärmebedarfsausweis ist der nach Landesrecht für
die Überwachung der Verordnung zuständigen Stelle auf
Verlangen vorzulegen und ist Käufern, Mietern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf Anforderung zur Einsichtnahme
zugänglich zu machen.
(3) Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energiebezogenen
Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG
des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen
durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28)
dar.
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Die Errichtung oder bauliche Änderung von Gebäuden
nach dem Ersten bis Dritten Abschnitt, für die bis zum Tage
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt
oder die Bauanzeige erstattet worden ist, ist von den Anforderungen
dieser Verordnung ausgenommen. Für diese Bauvorhaben gelten
weiterhin die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom
24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209).
(2) Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben sind von den Anforderungen
dieser Verordnung ausgenommen, wenn mit der Bauausführung
bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
worden ist. Für die Bauvorhaben gelten weiterhin die Anforderungen
der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S.
209).
§ 14 Härtefälle
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit
die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
einer unbilligen Härte führen.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärmeschutzverordnung
vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209) außer Kraft. |