| Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696)
§ 19 Wasserschutzgebiete
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen
öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen
zu schützen oder
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser
sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen,
Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu
verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten können
1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt
zulässig erklärt werden und
2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu
gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers
und des Bodens.
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so
ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung
einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung
eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen
fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für
die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener
Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit
nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies
gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen
worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten offen.
§ 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern
wassergefährdender Stoffe
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum
Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der
Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde.
Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich
eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör
einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;
2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet
sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften
nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung
einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche
Änderung des Betriebs einer solchen Anlage.
(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger
über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach
Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.
§ 19b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere
zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen
und Auflagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt
sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen
über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb
der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig,
wenn zu besorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer
oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften
eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung
oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der
Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung
ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen,
die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung
auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage
begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die
nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur
in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten
Gesetzes entspricht.
§ 19c Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschädigung
ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung
der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung
ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die
Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet
oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise
widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung
des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht
erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher
Auflagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.
§ 19d Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer,
insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung,
für die nach § 19a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen
Vorschriften zu erlassen über
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
der Anlagen,
1a.die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger
Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,
2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig
wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher
Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte
Sachverständige,
3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen von
dem Eigentümer und Personen, welche die Anlagen herstellen,
errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren
werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen
Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand
für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen
und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren
und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt
werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung
erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden ist, wenn die Gründe hierfür von den in Satz
1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze
richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger
durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen benötigt.
In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,
die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. 1 5. 821) geregelt werden.
§ 19e Bestehende Anlagen
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der
Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 begonnen
ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen
einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nur, wenn für ihre
Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund
des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften oder
eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit
diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit
nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung
nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach §
19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen
dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,
für die vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit auf
Grund der Landeswassergesetze eine behördliche Genehmigung
erteilt ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden
sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 3 und 4, §
21 sowie die Vorschriften nach § 19d Nr. 3 anzuwenden. §
19b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19d Nr. 2 gelten
entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist
unter den Voraussetzungen des § 19c zulässig; die Pflicht
zur Entschädigung nach § 19c Abs. 1 entfällt, soweit
der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne
Entschädigung hätte untersagt werden können.
§ 19f Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen
Entscheidungen
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften,
so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde
auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf,
die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung
des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung
oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet
die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung,
ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und
über die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit
der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.
§ 19g Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln
wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender
Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut,
aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine
Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige
Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das
gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und
Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so
eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß
der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften
erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen
sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender
Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs-
oder Plangebieten bleiben unberührt.
(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g
bis 191 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe,
insbesondere
- Säuren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert
Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide,
Metallcarbonyle und Beizsalze,
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige
organische Verbindungen,
- Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften,
in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt
und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.
(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 191 gelten nicht
für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang
mit
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen
des Strahlenschutzrechts überschreiten.
Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
keine Anwendung.
§ 19h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen
sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet
werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde
festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht
1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen
einfacher oder herkömmlicher Art,
2. wenn wassergefährdende Stoffe
a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder
kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder
aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den
Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen
Verkehr genügen,
b) sich im Arbeitsgang befinden,
c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen
Menge bereitgehalten werden.
(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen
nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden,
können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung
kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen
erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort
oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde
erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung
nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische
Schutzvorkehrungen,
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10.
August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen
über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der
Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen
und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen)
das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von
den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über
die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen
Anforderungen sichergestellt wird oder
3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen;
bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen
zu berücksichtigen.
§ 19i Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung,
Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs.
1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst
nicht die Voraussetzungen des § 191 Abs. 2 erfüllt oder
nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine
dem § 191 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat
ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen
ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall anordnen, daß der Betreiber einen Überwachungsvertrag
mit einem Fachbetrieb nach § 19l abschließt, wenn er
selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über
sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus
nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene
Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand
überprüfen zu lassen, und zwar
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung
in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb
Jahre nach der letzten Überprüfung,
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr
stillgelegten Anlage,
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung
angeordnet wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen
zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit
dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die
von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 ausgehen können,
erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daß der Betreiber
einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§
21b bis 21g gelten entsprechend.
§ 19k Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt
oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich
vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand
der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen.
Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen
sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 19l Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben
eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt
werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder
können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben
ausgeführt werden müssen.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes ist, wer
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über
das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung
der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird,
und
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten
Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen,
oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation
abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung
einschließt.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche
beschränken. |